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Business, Recht

Gesetzliche Frauenquote: So setzen deutsche Firmen sie um

Verpflichtend. Für deutsche Unternehmen gilt seit kurzem eine „flexible“ gesetzliche Frauenquote auf mehreren Führungsebenen. Anwaltskanzlei Allen & Overy hat sich in einer Studie angeschaut, wie das in der Praxis umgesetzt wird.

Die gesetzliche Frauenquote ist in Deutschland am 1. Mai 2015 in Kraft getreten: Größere bzw. börsenotierte Unternehmen haben seither Vorgaben in Bezug auf den Aufsichtsrat, die Geschäftsleitung sowie die erste und zweite Führungsebene unterhalb der Geschäftsleitung in unterschiedlicher Form zu beachten, so die Kanzlei: Eine Vielzahl von Gesellschaften mussten so genannte Zielgrößen für den Frauenanteil sowie Fristen zu deren Erreichung festlegen, hatten dabei allerdings teilweise erheblichen Spielraum.

Wie die Regelungen von den großen deutschen Unternehmen umgesetzt worden sind, gehe aus einer Studie von Allen & Overy hervor, für die die Lageberichte der 80 im deutschen Börseindex DAX und MDAX gelisteten Gesellschaften für das Geschäftsjahr 2015 analysiert und zusammen mit Experten ausgewertet worden sind.

Die Studie hat neben den Festlegungen zu Zielgrößen und Fristen zu deren Erreichung im Vorstand und Aufsichtsrat besonderes Augenmerk auf die Angaben für die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands gelegt, heißt es weiter.

Ernst, aber flexibel

„Insgesamt zeigt die Studie, dass die Gesellschaften die gesetzlichen Vorgaben zur flexiblen Frauenquote sehr ernst nehmen. Der überwiegende Teil der DAX- und MDAX-Unternehmen hat in seinen Lageberichten zu Zielgrößen und Fristen Angaben gemacht, wobei es einen deutlichen Unterschied zwischen den Festlegungen für die Vorstände einerseits und die erste und zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands andererseits gibt“, so Katharina Stüber, Rechtsanwältin bei Allen & Overy und Initiatorin der Studie.

Während 75,6% der adressierten Gesellschaften des MDAX für den Vorstand eine Zielgröße von 0% für den Frauenanteil festgelegt haben, haben sich nur 33,3 % im DAX für diese Zielgröße entschieden.

In vielen Fällen ist für den Vorstand mit dem bereits vorhandenen Status quo geplant worden. „Ein Grund hierfür liegt häufig in der gesetzlich vorgegebenen kurzen Frist: Diese durfte bei der ersten Festlegung längstens bis zum 30. Juni 2017 dauern“, sagt Stüber.

Demgegenüber ist eine Zielgröße von 0% für den Frauenanteil für die erste Führungsebene unterhalb des Vorstands nur im MDAX, nicht jedoch im DAX, vorgesehen worden. Für die zweite Führungsebene haben sich alle adressierten DAX- und MDAX-Gesellschaften mindestens für eine Zielgröße von 5% für den Frauenanteil entschieden; fast zwei Drittel der DAX- und MDAX-Unternehmen wollen mindestens jede fünfte Position auf der zweiten Führungsebene unterhalb des Vorstands mit einer Frau besetzen. Damit liegen die durchschnittlichen Zielgrößen für den Frauenanteil für diese Führungsebenen deutlich über denen für den Vorstand.

Eine Vielzahl der vom Gesetz adressierten Gesellschaften werde zeitnah Vorbereitungen für die erneut festzulegenden Zielgrößen treffen müssen, heißt es dazu.

Link: Allen & Overy

 

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