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Recht

Neues bei Reisepässen, Beamten-Dienstrecht

Parlament. Die Staatsdruckerei verliert ihr Druckmonopol für Reisepässe. Und Beamte dürfen künftig ohne Haupttätigkeit keine Nebentätigkeit mehr ausüben – klingt skurril, ist aber Tatsache.

Die Österreichische Staatsdruckerei wird künftig kein Druckmonopol für österreichische Reisepässe und andere Sicherheitsdokumente mehr haben. Der Verfassungsausschuss des Nationalrats hat jetzt einstimmig eine entsprechende Änderung des Staatsdruckereigesetzes angenommen, wie die Parlamentskorrespondenz berichtet.

Die Abgeordneten reagieren damit auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom März 2018, der eine europaweite Ausschreibung derartiger Dienstleistungsaufträge eingemahnt hat. Betroffen sind unter anderem:

  • Reisepässe
  • Notpässe
  • Aufenthaltstitel
  • Personalausweise
  • Führerscheine
  • Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat

Ihr Druck ist in Hinkunft ebenfalls auszuschreiben. Beschlossen wurde die Novelle zum Staatsdruckereigesetz auf Basis eines Antrags der Koalitionsparteien. Würde Österreich dem EuGH-Urteil nicht Rechnung tragen, drohten finanzielle Sanktionen, wie aus den Erläuterungen hervorgeht.

Keine Nebentätigkeit ohne Haupttätigkeit

Den Verfassungsausschuss passiert hat überdies eine Dienstrechtsnovelle. Neben rechtlichen Klarstellungen in Bezug auf Nebentätigkeiten von BeamtInnen geht es dabei vorrangig darum, die neue Karfreitags-Regelung im öffentlichen Dienst nachzuvollziehen.

Somit können etwa auch BeamtInnen und RichterInnen einen ihrer Urlaubstage künftig zum „persönlichen Feiertag“ erklären. Anders als in der Privatwirtschaft dürfen bestimmte öffentlich Bedienstete wie zum Beispiel PolizistInnen, Heeresangehörige, JustizwachebeamtInnen und im Katastrophenschutz tätige Personen an diesem Tag jedoch – unter Gewährung von Feiertagszuschlägen – zum Dienst verpflichtet werden, sofern dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs zwingend notwendig ist.

Karenzierten BeamtInnen wird es weiters künftig nicht mehr möglich sein, eine Nebentätigkeit für den Bund auszuüben, da, wie der VwGH in einer Entscheidung festgestellt hat, eine Nebentätigkeit eine Haupttätigkeit verlangt.

Das bedeutet, dass karenzierte BeamtInnen, die eine weitere Tätigkeit für den Bund ausüben, mit einem privatrechtlichen Vertrag aufgenommen werden müssen, wie in den Erläuterungen festgehalten wird.

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