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Bildung & Uni, Recht

Änderungen im Hochschulrecht teilweise verzögert

©Parlamentsdirektion / Johannes Zinner

Wien. Der Bundesrat stimmt dem neuen Universitätsgesetz nicht zu, was eine Verzögerung von acht Wochen bedeutet.

Keine Mehrheit fand sich jetzt im Bundesrat für eine Novelle zum Universitätsgesetz (UG), die ein neues Studienrecht und andere Änderungen im Hochschulbereich bringt. Insbesondere die SPÖ kann sich mit der darin enthaltenen neuen Pflicht zu Mindestleistungen nicht anfreunden und sorgt sich um berufstätige Studierende. Den Neos wiederum ist die Reform zu „mutlos“.

Damit kann die Novelle jedenfalls vorerst nicht in Kraft treten und wird laut Parlamentskorrespondenz voraussichtlich erst nach acht Wochen kundgemacht werden. Neben Änderungen im UG erfolgen dabei auch Anpassungen im Hochschulgesetz (HG), im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, im Fachhochschulgesetz sowie im Privathochschulgesetz.

Was die verzögerte Novelle bringt

  • Studierende werden laut Universitätsgesetz künftig dazu verpflichtet, in den ersten vier Semestern eines Studiums eine Mindeststudienleistung im Ausmaß von 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen. Allerdings soll es auch von Seiten der Universitäten mehr Verbindlichkeit bei der Unterstützung der Studierenden geben. Die Anrechnung außeruniversitär erworbener Qualifikationen soll erleichtert werden.
  • Die Novelle bringt auch eine Reihe organisatorischer und personalrechtlicher Neuerungen für die Hochschulen. So werden die Aufgaben von Rektoraten, Senaten und Universitätsräten in der Leitung der Universitäten klarer voneinander abgegrenzt.
  • Die Novelle soll weiters die Problematik von Kettenverträgen für wissenschaftliche MitarbeiterInnen der Universitäten lösen helfen.
  • Die Bestimmungen zu Ghostwriting wurden verschärft. Eine wissenschaftliche Arbeit für jemand anderen zu schreiben wird ein Verwaltungsstrafbestand.

Wofür es sofort Zustimmung gibt

  • Mehrheitlich sprach sich der Bundesrat dagegen für eine Regelung zur COVID-19-Pandemie (2. COVID-19-Hochschulgesetz) aus, die es Universitäten und Hochschulen ermöglicht, für Präsenz-Lehrveranstaltungen und Aufnahmeprüfungen negative Corona-Tests als Eintrittstests vorzuschreiben.
  • Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz (HSG) wird im Hinblick auf die Selbstverwaltung und wirtschaftliche Tragfähigkeit der einzelnen ÖH-Vertretungen novelliert. Kleinere Studierendenvertetungen können sich entscheiden, ob sie weiterhin eine eigene Selbstverwaltungskörperschaft bleiben oder ab Mitte 2022 von der Österreichischen HochschülerInnenschaft in wirtschaftlichen Belangen mitbetreut werden wollen. Für die Ausübung von Ehrenämtern in der HochschülerInnenschaft werden Funktionsgebühren festgelegt. Hier erfolgte die Zustimmung des Bundesrats einstimmig.

 

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