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Recht

Bankgeheimnis: Was sich wirklich geändert hat

Palais Rothschild ©Schöllerbank

Wien. Seit 9. September gilt das lange diskutierte Amtshilfedurchführungsgesetz (ADG) zum Bankgeheimnis. Wirklich geändert haben sich dadurch Details, keineswegs aber die eigentliche Ausgestaltung des Bankgeheimnisses, erklärt Doris Klappacher, CFP bei der Schoellerbank AG.

Wurde bislang das Bankgeheimnis nur dann durchbrochen, wenn ein mit Bescheid eingeleitetes gerichtliches oder finanzstrafrechtliches Verfahren gegen den Kunden vorlag, reicht nunmehr ein begründeter Verdacht aus, damit Banken Informationen weiterleiten müssen. Es gebe aber keinesfalls eine Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch, heißt es bei der Schoellerbank.

Rechtstaatliche Barrieren

Folgende rechtstaatliche Barrieren sollen den Kontoinhaber schützen:

  • ein Auskunftsbegehren (im Regelfall aufgrund des Verdachtes auf mögliche Steuerverkürzung im anderen Staat gestellt) wird von einer österreichischen Abgabebehörde geprüft,
  • der Kontoinhaber und das Kreditinstitut werden von der österreichischen Abgabebehörde über das Vorliegen eines ausländischen Amtshilfeersuchens benachrichtigt,
  • der betroffene Kontoinhaber kann bei der zuständigen österreichischen Abgabenbehörde beantragen, dass das Vorliegen der Anwendbarkeitsvoraussetzungen überprüft wird.

Gegen den Feststellungsbescheid kann der Kontoinhaber eine Beschwerde an die Höchstgerichte (Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof) richten. Die Beschwerde kann mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden werden, die Übermittlung der Informationen wird bis zum Verfahrensende verhindert.

Formale Anforderungen

Außerdem muss ein Amtshilfeersuchen bestimmte inhaltliche Kriterien erfüllen, wie etwa einen bestimmten Zeitraum, für den Auskünfte erbeten werden, der steuerliche Zweck und andere. Somit sei es auch unzulässig, Bankinformationen im Weg von sogenannten „fishing expeditions“ (Auskünfte des Kunden, welche auf dem Zufallsprinzip beruhen) zu erlangen, heißt es bei der Schoellerbank.

Link: Schoellerbank

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