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Recht, Tipps

Finanzmarktaufsicht 2: VfGH stoppt Einsicht in Kundendaten von Superfund

VfGH

Wien. Gescheitert ist die Finanzmarktaufsicht (FMA) vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH): Das Höchstgericht gab einer vom Fachverband Finanzdienstleister der Wirtschaftskammer Österreich unterstützten Beschwerde des Wertpapierdienstleisters Superfund Asset Management GmbH Recht.

Die FMA wollte von Superfund eine Liste der letzten 1000 Kunden inklusive Wohnort und Anlagevolumen; diese Aufforderung verletze das Grundrecht auf Datenschutz, so der VfGH.

Der Hintergrund: Die Finanzmarktaufsicht (FMA) startete im März 2009 ihre verschärften Maßnahmen zur Prüfung von Wertpapierunternehmen mit einer Abfrage von personenbezogenen Kundendaten. In einem Schreiben wurden zahlreiche Unternehmen aufgefordert, der FMA eine vollständige Liste ihrer letzten 1.000 Kunden inklusive Stammdaten sowie Anlagevermögen zu übermitteln. Die Kundendatenabfrage erfolgte ohne Vorliegen eines Verdachtsmoments und ohne Angabe von Gründen, wie es in der Wirtschaftskammer heißt.

Diese Prüfungspraxis der FMA stieß bei Rechtsexperten laut Fachverband auf Kritik – sie erkannten darin eine Verletzung des Grundrechts der Kunden auf Datenschutz.

Mit finanzieller Unterstützung des Fachverbandes Finanzdienstleister reichte Superfund zur Klärung der Rechtslage eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein. Der VfGH erteilte der Beschwerde in einem ersten Schritt eine aufschiebende Wirkung, da der Eingriff in das in der Verfassung verankerte Recht auf Datenschutz allein durch eine Berufung auf das Wertpapiergesetz nicht zu rechtfertigen sei.

„Verunsicherung wäre vermeidbar gewesen“

Ziel der FMA-Aktion war es, in einem weiteren Schritt mittels einer Kundenbefragung zu überprüfen, ob die Wertpapierunternehmen das Verbot des Haltens von Kundengeldern einhalten. Alle untersuchten Unternehmen hätten den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, wird vom Fachverband betont.

„Eine strenge Prüfung des Wertpapiermarktes trägt zwar zur Qualitätssicherung bei und ist grundsätzlich positiv zu sehen. Allerdings gilt es, dabei den gesetzlichen Rahmen einzuhalten und eine unnötige Verunsicherung am Markt zu vermeiden. Das Ergebnis der Untersuchung ist zwar erfreulich, allerdings bin ich mir nicht sicher, ob der vorangegangene Vertrauensverlust der Branche und ihrer Kunden dadurch gerechtfertigt wird. Dies bestätigt jetzt auch der Verfassungsgerichtshof“, betont Wolfgang K. Göltl, Obmann des Fachverbandes Finanzdienstleister der Wirtschaftskammer Österreich.

Link: VfGH

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