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Recht, Tipps

Finanzmarktaufsicht 1: Warnung vor Aufsichts-Lücken bei Gold-Investments

Helmut Ettl und Kurt Pribil, FMA

Wien. Die Finanzkrise hat auch in Österreich zu einer erhöhten Nachfrage nach Gold geführt, da es als sichere Wertanlage gilt – jedenfalls laut Aussagen zahlreicher Befürworter. Etliche neue Anbieter sind aus dem Boden geschossen.

Für manche von ihnen ist die Finanzmarktaufsicht (FMA) laut eigener Presseaussendung zwar gar nicht zuständig – erläutert aber dennoch die rechtlichen Implikationen. Insbesondere bestehe möglicherweise Verlustgefahr. Bei einigen Praktiken bestehe sogar der Verdacht auf Verletzung der Gesetze gegen Pyramidenspiele und gegen Betrug, so die FMA.

  • Die FMA hält fest, dass der Handel mit Goldbarren und das Führen von Konten über Ansprüche auf Ausfolgung von Gold aus Einkaufskommissionen kein Bankgeschäft darstelle. Der Betrieb derartiger Geschäfte bedürfe somit grundsätzlich keiner Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde und unterliege daher auch nicht der Aufsicht der FMA.
  • Laut FMA gebe es vielen Anlage-Modellen keine tatsächliche Übergabe und häufig komme es nicht einmal zu einem Eigentumserwerb. Vielmehr erwerbe der Anleger nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übergabe des Goldes, welcher im Fall von Zahlungsschwierigkeiten des Verkäufers unter Umständen nicht in voller Höhe durchgesetzt werden könne. Es sollte daher laut FMA beachtet werden, dass die mit dem Kauf von Gold verbundene Vorstellung einer besonders sicheren Anlage dann enttäuscht werden könnte, wenn das Gold dem Anleger nicht Zug um Zug gegen Bezahlung übergeben wird.
  • Auch sollte der Anleger die mit derartigen Angeboten verbundenen Nebenkosten (Provisionen) genau prüfen. Vorsicht sei „jedenfalls geboten“, wenn dem Käufer seinerseits für die Vermittlung weiterer Abschlüsse hohe Provisionen in Aussicht gestellt werden. Dies sei ein starkes Indiz, das den Verdacht auf Verletzung des § 168a StGB (Ketten- oder Pyramidenspiele) oder § 146 StGB (Betrug) begründe, meint jedenfalls die FMA.
  • Handelt es sich bei den angebotenen Edelmetallen um ausländische gesetzliche Zahlungsmittel so ist für deren Handel jedenfalls eine Konzession der FMA erforderlich (§ 1 Abs. 1 Z 22 BWG – Wechselstubengeschäft bzw. § 1 Abs. 1 Z 7 lit. a BWG – Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln – Devisen und Valutengeschäft).

Link: Finanzmarktaufsicht FMA

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