Open menu
Recht

Strafverteidiger-Vereinigung Österreichs erhöht Mitgliederzahl auf 170, wird internationaler

Strafverteidiger Richard Soyer

Wien/Salzburg. Mit 170 Mitgliedern hat die Vereinigung der StrafverteidigerInnen Österreichs mittlerweile einen beträchtlichen Teil der auf Strafrecht spezialisierten Anwälte im Land versammelt: vor einem Jahr waren es erst 150, sagt Strafverteidiger-Sprecher Richard Soyer.

Bei der Jahrestagung hat der Verein sich kontroversieller Themen angenommen: So wurde die Verankerung von Deals zwischen Strafverfolgern und Verteidigern im Gesetz diskutiert. Das Thema wird aber letztlich wohl abschlägig betrachtet werden, sagt Soyer.

Insgesamt hat der 8. StrafverteidigerInnentag folgende Beschlüsse gefasst:

  • Zu Ethik und Strafverteidigung: VerteidigerInnen, die im Rahmen der Gesetze und in Übereinstimmung mit ihrem Gewissen verteidigen, dürfen nicht unter Verweis auf eine „außerstrafrechtliche, allgemeine Ethik“ diszipliniert werden. Die ethischen Regeln gebe man sich selbst (z.B. Grundsätze der Strafverteidigung), von „außen oktroyierte Regeln sind nicht erforderlich und abzulehnen“.
  • Zur Aussagefreiheit von Beschuldigten: Einer strafbaren Handlung Beschuldigte sind „in der Wahl ihrer Verantwortung frei“. Verteidiger haben sie zu unterstützten. „Dies auch dann, wenn die gewählte Verteidigung inhaltlich falsch wäre. Das festzustellen ist Aufgabe der richterlichen Beweiswürdigung im Strafverfahren, nicht der Verteidigung. VerteidigerInnen lügen nicht, wenn sie Mandantinnen (…) lege artis verteidigen.“
  • Zur Wahrheit im Strafverfahren: Zu den Bedingungen einer wirksamen Kommunikation gehöre „das Wechselverhör bei der Beschuldigten- und Zeugeneinvernahme durch Staatsanwaltschaft und Verteidigung, die das Gericht auf die erforderliche, abschließende Ergänzung des Sachverhalts beschränkt.“
  • Zur Unzulänglichkeit der geltenden Beweisverwertungsverbote: Es gibt laut Beschlüssen der Vereinigung im Strafprozess weder eine „absolute Wahrheit“ noch eine „Wahrheit um jeden Preis“. Fairness im Strafprozess sei auch und gerade daran zu messen, ob und inwieweit Beweis(verwertungs)verbote normiert seien. „Beweise, die unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erlangt werden, dürfen im Strafprozess nicht verwertbar sein.“ Die Regelungen der StPO (insbes. § 166) seien „notorisch unzureichend“.
  • Zur Verständigung im Strafverfahren (Deals zwischen Strafverfolgung und Verteidigung): Ob Verständigungen im Strafverfahren einen wesentlichen Beitrag zu den Belangen der Strafverteidigung leisten können, war „Gegenstand kontroversieller Diskussionen“, wie es im Protokoll heißt.

Soyer äußert gegenüber Recht.Extrajournal.Net die Meinung, dass der Diskussionsprozess darüber, ob „Verständigungen“ gesetzlich verankert werden sollen, zwar andauert. „Es kristallisiert sich aber immer mehr heraus, dass die Mehrheit der Mitglieder eher nein dazu sagt.“

Das Hauptargument der Gegner lautet, dass dadurch der Druck auf den Angeklagten, einzulenken und sich schuldig zu bekennen, steigen könnte.

2011 wird internationaler

Der nächste StrafverteidigerInnentag wird im Februar 2011 in Innsbruck stattfinden. Zu den derzeit angedachten Themen gehören:

  • der inhaftierte Beschuldigte
  • Beweismitteltransfer (von einem Land in ein anderes)
  • Berufliches Selbstverständnis in Österreich, Deutschland und der Schweiz

Dabei wird gleichzeitig zum österreichischen StrafverteidigerInnentag ein „Dreiländerforum“ mit internationalen Themen abgehalten.

Link: Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen

Weitere Meldungen:

  1. Grünes Licht für 3. Piste: Gericht erteilt Auflagen
  2. Pflegeregress fällt: Mehr Heimbewohner, ärmere Städte?
  3. Eversheds Sutherland eröffnet drei neue Büros
  4. OGH: Kann eine unversperrte Tür Menschen einsperren?