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Recht

Schweizer Wettbewerbshüter Vincent Martinet erhofft sich Pakt mit EU gegen Kartellsünder

Wien. Der oberste Wettbewerbshüter der Schweiz, WEKO-Präsident Vincent Martenet, sprach auf Einladung der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) in Wien über Entwicklungen im schweizerischen Kartellrecht.

Schwerpunkte des Vortrags waren die Zusammenarbeit der Wettbewerbskommission mit der Europäischen Kommission, die Bewertung von Compliance sowie die in Diskussion befindlichen Änderungen des schweizerischen Kartellgesetzes. Ein Anliegen ist den Schweizern mehr internationaler Erfahrungsaustausch. So wird an einem Kooperationsabkommen mit der EU gearbeitet.

Martenet wies laut Aussendung auf die Problematik des Informationsaustausches zwischen der Europäischen Kommission und der Schweizerischen Wettbewerbskommission hin. So müsse momentan zweifach ermittelt und zwei Verfahren geführt werden, wenn ein kartellrechtlicher Verstoß sowohl in der Schweiz als auch in der EU auftritt. Dies liege am Fehlen eines Kooperationsabkommens – wobei an diesem seit März 2011 heftig gearbeitet werde. Um die Bekämpfung von Kartellen effizient gestalten zu können, sei internationale Zusammenarbeit unumgänglich.

Auch in der Schweiz hat ähnlich wie in Österreich eine Revision des Kartellrechts begonnen. In Diskussion sind vor allem die Einführung eines tatsächlichen Kartellverbotes bei horizontalen und vertikalen Absprachen, wodurch die Rechtfertigungsgründe für Kartelle schrumpfen sollen und die Nachweisbarkeit von Absprachen erleichtert werden soll, heißt es.

Ebenso wie in Österreich werde die Verankerung des SIEC Tests bei Unternehmenszusammenschlüssen geprüft.

Die Frage der Kompetenzen

Bei der Frage, ob die Entscheidungsbefugnis und die Ermittlungsbefugnis gemeinsam von der WEKO ausgeübt werden kann, sei man sich großteils einig: eine Trennung wäre unvernünftig, langwierig und beschwerlich.

Während man in der Schweiz über Compliance als im Gesetz verhafteten Milderungsgrund bei Kartellverstößen diskutiert, war man sich bei der Veranstaltung einig, dass diese eigentlich erschwerend wirken müsste. Sobald Unternehmen wissentlich Vergehen gegen das Kartellgesetz begehen und sich dem Ausmaß durch die Complianceschulung voll bewusst sind, wäre diese Vorsätzlichkeit härter zu bestrafen, heißt es in der Aussendung der BWB.

Link: BWB

 

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