Wien. Zwei Taxi-App-Betreiber hatten sich im Herbst 2011 mit einer Beschwerde an die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) gewandt. Die Wiener Taxifunkzentralen sollen Taxiunternehmen damit gedroht haben ihre Verträge zu kündigen, wenn sie eine Vereinbarung mit den App-Betreibern abschließen, so der Vorwurf.
Das Kartellgericht hat den Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde abgewiesen. Nun hat sich diese an den Obersten Gerichtshof (OGH) gewandt.
Ermittlungen der Bundeswettbewerbsbehörde sollen ergeben haben, dass vor allem Mehrtaxiunternehmen eine Auslastung ihres Fuhrparks nur erreichen können, wenn ihre Fahrzeuge sowohl bei einer der beiden Wiener Taxifunkzentralen unter Vertrag stehen, als auch in Eigeninitiative für die notwendige Auslastung sorgen (wie z.B. vor Hotels, Veranstaltungen etc.), heißt es in einer Aussendung.
Die Bundeswettbewerbsbehörde hat damit argumentiert, dass die Benützung von Apps eine Methode zur Verringerung der Stehzeiten sei und nicht ausschließe, dass weiterhin funkvermittelte Fahrten angenommen werden könnten. Die Taxiunternehmer selbst sollen in den Apps eine „willkommene Ergänzung“ sehen, so die BWB.
Die Exklusivitätsklausel in den Funkverträgen mit den Taxiunternehmen sei weder zum Schutz der Funkzentralen noch der Fahrgäste nötig und hätte ausschließlich „marktabschottende“ Wirkung hinsichtlich der App-Betreiber, so die BWB weiter.
Streit nur in Wien
In Deutschland, wo diese Problematik schon gerichtsanhängig war, wurde entschieden, dass beide Systeme nebeneinander genutzt werden dürfen.
In anderen österreichischen Städten wurde das geschilderte wettbewerbsrechtliche Problem nicht streitanhängig, da sich die dortigen Taxifunknetzbetreiber nicht auf ihre Exklusivitätsklausel beriefen und es ein Nebeneinander von Funk- und App-Vermittlung gibt.
Link: BWB