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Recht.Extrajournal.Net Dossier: Neue Spielregeln für bessere Zahlungsmoral

Ingo Kaufmann ©D.A.S.
Ingo Kaufmann ©D.A.S.

Wien. Das Zahlungsverzugsgesetz schreibt ab 1. März 2013 mehr Tempo beim Begleichen offener Rechnungen vor. Die neuen Normen betreffen insbesondere heimische Unternehmer, denn verspätete Zahlungen können demnach teuer kommen. Aber auch Verbraucher müssen sich an neue Spielregeln halten.

D.A.S.-Vorstand Ingo Kaufmann analysiert im aktuellen Recht.Extrajournal.Net Dossier die Auswirkungen des neuen Gesetzes.

Das neue Gesetz soll dazu beitragen, die Zahlungsmoral ansässiger Unternehmen zu heben. Im Durchschnitt begleichen österreichische Firmen offene Posten nach 31 Tagen. Im Vergleich aller Bundesländer zahlen Vorarlberger Unternehmen nach 30 Tagen am schnellsten. Während Wien mit 32 Tagen im oberen Mittelfeld liegt, brauchen burgenländische Firmen mit 35 Tagen am längsten.

Auch Verbraucher sind vom neuen Gesetz betroffen. Hat es bei Geschäften zwischen Verbrauchern zuvor ausgereicht, das Geld am Fälligkeitstag zu überweisen, muss es ab 1. März 2013 spätestens an diesem Tag bereits auf dem Konto sein. Bei Geschäften zwischen Verbrauchern und Unternehmen hat der Konsument grundsätzlich die Wahl zwischen Barzahlung und Banküberweisung.

Wählt er die zweite Variante, genügt es auch weiterhin, die offene Zahlung am Tag der Fälligkeit zu überweisen.

Konsequenzen bei Regelverstößen

Verschärfte Normen betreffen auch die Fristen. So ist die Dauer der Kontrolle, ob die georderte Ware oder Dienstleistung der vertragsmäßigen Vereinbarung entspricht, auf maximal 30 Kalendertage beschränkt.

Sonderregelungen gelten nur, wenn diese nicht zum groben Nachteil des Gläubigers ausfallen.

Mit dem neuen Gesetz ist der Gläubiger bei einer nicht fristgerechten Bezahlung dazu berechtigt, eine Entschädigung für etwaige Betreibungskosten in Höhe von 40 Euro zu fordern. Darüber hinaus werden die Verzugszinsen auf 9,2 Prozent über dem Basiszinssatz angehoben.

Tipps für ein regelkonformes Spiel

Es ist zu empfehlen, den Geschäftspartner über die neuen Fristen, Mahnspesen und Verzugszinsen aufzuklären, damit dieser nicht aufgrund von Unwissenheit oder einfach aus „gelebter Routine“ alte Zahlgewohnheiten weiterlebt.

Bei Verträgen zwischen Unternehmern, die vor dem 1. März 2013 geschlossen wurden, gelten allerdings die bisherigen Zahlungsbestimm­ungen weiter. Vereinbarte Zahlungsfristen von bis zu 60 Tagen, bei einem öffentlichen Auftraggeber als Schuldner von bis zu 30 Tagen, sind erlaubt.

Kommt es tatsächlich einmal zu einem Zahlungsverzug, ist anzuraten, mit den 40 Euro Spesen kulant umzugehen. Insbesondere bei langfristigen Geschäftsbeziehungen können hohe Mahnbeträge zu einem ungewollten Abseits führen.

Mag. Ingo Kaufmann ist Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG in Wien.

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