Wien. Für Kunst- und Kulturbetriebe stellen Spenden einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung ihrer sozialen, kulturellen und wissenschaftlichen Projekte dar. Die Unterstützung von begünstigten Einrichtungen kann neben Geldspenden auch in Form von Sachspenden erfolgen.
Während bei Unternehmern sowohl Geld- als auch Sachspenden an begünstigte Einrichtungen als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar sind, können Sachspenden aus dem Privatvermögen jedoch nur in wenigen Fällen steuerlich geltend gemacht werden, so Deloitte.
Anders als im betrieblichen Bereich ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Sachspenden insoweit eingeschränkt, dass private Sachspenden (sowie Sachspenden von Privatstiftungen) nur an die im Gesetz ausdrücklich genannten Einrichtungen steuerwirksam erfolgen können, so Petra Mayer, Senior Manager bei Deloitte in aktuellen Steuernews: Konkret sind diese bevorzugten Institutionen z.B. öffentlich-rechtliche Museen oder die Nationalbibliothek.
Abzugsfähig ist in diesen Fällen ebenfalls der gemeine Wert (Verkehrswert) der Sachspende. Spenden an Organisationen, welche über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen, sind jedoch laut Mayer nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie in Form von Geldzuwendungen erfolgen.
„Ausweitung wäre begrüßenswert“
Während Unternehmen Geld- und Sachzuwendungen an spendenbegünstigte Einrichtungen als Betriebsausgaben geltend machen können, werden bei Privatspenden – abgesehen von Spenden an die im Gesetz ausdrücklich genannten Einrichtungen – grundsätzlich nur Geldspenden steuerlich anerkannt.
Eine Ausweitung der Spendenabzugsfähigkeit für Sachspenden von privaten Spendern auf Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen, wäre begrüßenswert, heißt es.
Link: Deloitte