Wien. Je höher der potenzielle Ertrag, desto höher auch das Risiko: An diese alte Regel erinnnert ein Urteil des Obersten Gerichtshof (OGH). Ein Vermögensberater und Versicherungsmakler hatte auf Informationsveranstaltungen ein Anlagemodell beworben, bei dem die Prämien einer langfristigen Lebensversicherung durch kurzfristige Privatkredite finanziert werden sollten.
Auch Kunden ohne Eigenmittel sollten auf diese Weise ertragreiche Versicherungsverträge abschließen können. Einer betroffenen Konsumentin wurde auf Grundlage dieses Modells ein Gewinn von 3.000 Euro zugesichert, der jedoch nie eintrat. Nun muss der Vermögensberater bezahlen.
In einem Musterprozess des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums wurde nunmehr beim Obersten Gerichtshof (OGH) geklärt, dass der Vermögensberater für die Täuschung der Konsumentin haftet, heißt es in einer Aussendung.
Die Vorgeschichte
Der Konsumentin wurde nach einer Informationsveranstaltung das „Sparen ohne Eigenmittel“ von einer Mitarbeiterin des Vermögensberaters im Frühjahr 2008 folgendermaßen erklärt: Sie solle eine staatlich geförderte Zukunftsvorsorge mit einer Laufzeit von mindestens 15 Jahren und einer Jahresprämie von 2.164 Euro abschließen. Die Prämien und Zinsen würden über Privatkredite finanziert werden, wobei sich pro Polizze jedenfalls ein Gewinn von ca. 3.000 Euro ergeben sollte.
Ein derartiger Überschuss kann jedoch angesichts des Veranlagungsrisikos und der gänzlichen Fremdfinanzierung niemals mit Sicherheit prognostiziert werden Das Modell ist auch davon abhängig, dass über Jahre ausreichend viele Privatkredite vermittelt werden können, so der VKI. Das verkaufte Modell sei somit hoch riskant gewesen und letztlich für die Konsumentin nicht von Vorteil. Zur Erzielung von Einkünften war der Vermögensberater daran interessiert, möglichst viele provisionspflichtige Versicherungsverträge abzuschließen, da er die Privatkredite ohne Provision vermittelte.
Der VKI machte den Schaden in einem Musterprozess geltend. Bereits die Unterinstanzen gingen davon aus, dass die Beratung äußerst mangelhaft erfolgt war. Der OGH bestätigte nun diese Einschätzung und verwies darauf, dass die Mitarbeiterin als Finanzdienstleistungsassistentin jedenfalls als Erfüllungsgehilfin tätig gewesen war. Der Vermögensberater hafte daher für die Täuschung über das Anlagemodell und den daraus entstandenen Schaden.
„Die Entscheidung zeigt in einem typischen Fall die Gefahren des Modells >Sparen ohne eigenes Geld<, so Thomas Hirmke, zuständiger Jurist im VKI.
Link: VKI