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Business, Recht

Urteil: Bremen muss Häfen für Atomtransporte öffnen

©ejn

Stadt vs. Staat. Die Stadt Bremen kann die Einfahrt von Kernbrennstoffen in ihre Häfen nicht verbieten. Das entschied jetzt das deutsche Bundesverfassungsgericht nach einer Klage von Kanzlei Gleiss Lutz.

Das Verbot des Umschlags von Kernbrennstoffen in den Häfen der Freien Hansestadt Bremen ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, so die Entscheidung.

Atomindustrie will freie Fahrt

Ein Gleiss Lutz-Team war dabei für ein Klägerkonsortium aus der Energie- und Logistikbranche vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich, heißt es weiter: Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied demnach am 7. Dezember 2021, veröffentlicht am 11.1.2022, dass das Verbot des Umschlags (Be-, Ent- und Umladen) von Kernbrennstoffen in den Häfen der Freien Hansestadt Bremen durch § 2 Abs. 3 Bremisches Hafenbetriebsgesetz (BremHafenbetrG) mit dem Grundgesetz unvereinbar sei und erklärte das Verbot für nichtig.

Die Entscheidung

Begründet wurde der Beschluss damit, dass Bremen die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass eines Umschlagverbots fehlt. Dem Bund stehe die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis für die friedliche Nutzung der Kernenergie zu (Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG). Der für den Streitfall entscheidende § 2 Abs. 3 BremHafenbetrG betreffe im Schwerpunkt die Materie der friedlichen Nutzung der Kernenergie – und daher sei das Land gar nicht zur Gesetzgebung berufen.

Die Bremische Bürgerschaft hatte mit einer Änderung des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 31. Januar 2012 in § 2 die Absätze 2 und 3 neu in das Gesetz eingefügt. Hiernach sollte im Interesse einer auf Nachhaltigkeit und erneuerbare Energien ausgerichteten Gesamtwirtschaft der Umschlag von Kernbrennstoffen grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Gleiss Lutz hatte gegen die neue Bestimmung für Unternehmen aus der Energie- und Logistikbranche Klage vor dem Verwaltungsgericht Bremen erhoben. Das Verwaltungsgericht setzte daraufhin das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob § 2 Abs. 3 BremHafenbetrG mit Art. 71, Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG und dem Grundsatz der Bundestreue unvereinbar ist.

„Eine Grundsatzentscheidung“

Das Bundesverfassungsgericht treffe damit eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung zur Verteilung der deutschen Gesetzgebungskompetenz im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie, meint Gleiss Lutz: Demnach ist nur der Bund zuständig, was auch nicht durch das Widmungsrecht in den Landeshäfen, durch das insbesondere die Nutzungsmöglichkeiten festgelegt werden, unterlaufen werden kann. Weiters ergebe sich daraus, dass auch bei anderen Rechtsmaterien, für die der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz hat, diese von den Ländern oder Kommunen beachtet werden muss. „Selbst wenn diese politisch anderer Auffassung sind“, wie es in einer Aussendung der Kanzlei heißt.

Das folgende Gleiss Lutz-Team hat das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wie auch vor dem Verwaltungsgericht Bremen begleitet: Marc Ruttloff (Partner, Federführung), Matthias Hahn, Lisa Freihoff (alle Öffentliches Recht/Energierecht, Stuttgart).

 

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