Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Business, Recht

Wohnrechtsnovelle 2015 kommt früher: Segnung oder doch ein Fluch für Mieter wie Vermieter?

©ejn
©ejn

Wien. Wird in einer Mietwohnung die Heiztherme oder der Warmwasserboiler defekt, muss künftig der Vermieter die Kosten für die Reparatur bzw. den Austausch übernehmen. Der Bautenausschuss des Nationalrats stimmte jetzt dem von Justizminister Wolfgang Brandstetter vorgelegten Gesetzentwurf zu – und zog das Inkrafttreten gleich auf 1. Jänner 2015 vor.  Doch ob die Novelle wirklich ein Segen ist, davon sind nicht alle überzeugt. 

Die neue Heizthermen- bzw. Boiler-Regel gilt auch für Wohnungen, die nicht in den vollen Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen, sowie für geförderte Mietwohnungen nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. Mitberücksichtigt bei der Abstimmung wurde ein von SPÖ und ÖVP eingebrachter Abänderungsantrag, mit dem u.a. das Inkrafttreten der Novelle vom 1. März auf den 1. Jänner 2015 vorverlegt wird.

Mit der Novelle wird in der überarbeiteten Form klargestellt, dass sich die Erhaltungspflicht des Vermieters nur auf mitvermietete Wärmeverbreitungsgeräte bezieht, berichtet die Parlamentskorrespondenz: Installiert ein Mieter während des laufenden Mietverhältnisses aus Eigenem eine Therme, ist er selbst für die Erhaltung verantwortlich.

Auch eine Rückwirkung der Bestimmung wird ausgeschlossen: Wer in der Vergangenheit selbst ein defekt gewordenes Gerät erneuert hat, kann aufgrund der neuen Bestimmungen keinen Aufwandsersatzanspruch gegen den Vermieter erheben.

Kellerabteile und Gärten gehören zur Eigentumswohnung

Neben der Frage der Reparatur von Heizthermen werden mit der Wohnrechtsnovelle 2015 noch in einem weiteren Punkt bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt. Es geht um die Frage, inwieweit Zubehör wie Kellerabteile, Autoabstellflächen oder Gärten zu einer Eigentumswohnung gehören und bei einem Verkauf mitübertragen werden.

Das Problem wurde aufgrund mehrerer OGH-Urteile virulent und soll nun durch eine Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes behoben werden. In Hinkunft ist Zubehör bei der Begründung und Übertragung von Wohnungseigentum automatisch miterfasst, wenn aus dem Wohnungseigentumsvertrag oder der Nutzwertermittlung eindeutig hervorgeht, dass es einer bestimmten Wohnung zugewiesen ist. Eine separate Eintragung im Grundbuch ist nicht mehr unbedingt erforderlich. Diese Regelung soll auch für >Altfälle< gelten, heißt es.

Zweifel an den Auswirkungen in der Praxis

Gegen die Gesetzesnovelle stimmte im Bautenausschuss lediglich das Team Stronach. Nach Meinung von Abgeordnetem Georg Vetter wird mit den neuen Bestimmungen ein weiterer Schritt in Richtung Regulierung und Beschränkung des Marktes gesetzt. Er sehe das Hauptproblem bei der Reform des Mietrechts darin, dass die eine Seite mehr Markt wolle und die andere eine stärkere Regulierung. Er selbst spreche sich dafür aus, auf Regulierungen weitgehend zu verzichten und mehr Vertragsfreiheit zuzulassen.

Er sei überzeugt, dass man mit den neuen Bestimmungen über die Erhaltung von Heizthermen auch den Mietern nichts Gutes tut, da sie vermutlich nur Billigthermen bekommen und zudem höhere Wartungskosten zu erwarten hätten. Für ihn ist die Regelung außerdem unfair, weil sie auch für bestehende Mietverträge gilt, ohne dass der Vermieter die Möglichkeit hatte, die Kosten für einen regelmäßigen Thermenaustausch in der Mietzinskalkulation zu berücksichtigen.

Link: Parlament

 

Weitere Meldungen:

  1. Produktpiraterie: Zöllner schnappen viel mehr Produkte
  2. BMD Unternehmertagung 2024: Fallen in Vermietung & Verpachtung
  3. Vonovia holt sich 850 Millionen Euro mit White & Case
  4. Tourismus-Akzeptanz in Österreich wird jetzt dauerhaft gemessen