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Recht

Hypo-Nachfolgebank Heta beruft gegen Münchner Urteil zugunsten BayernLB

Klagenfurt/München. Die Hypo-Nachfolgebank Heta Asset Resolution AG hat in 1. Instanz im Rechtsstreit mit der BayernLB eine Schlappe erlitten: Das Landgericht München hat den Ansprüchen der Bayern größtenteils recht gegeben und das Hypo-Sondergesetz BaSAG sowie das österreichische Schuldenmoratorium als rechtswidrig eingestuft. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Heta wird Berufung beim OLG München einlegen und verweist weiterhin auf ihre Gegenforderungen, die „die Ansprüche der BayernLB bei weitem übersteigen“.

Die Heta stellt sich auf den Standpunkt, dass die Kredite, die die BayernLB zurückhaben will, als Eigenmittelersatz zu betrachten und daher nach den aktuellen Umständen nicht zurückzuzahlen sind. Dabei sieht die Heta wesentliche Teile ihrer Argumente in der Auseinandersetzung um die Anwendbarkeit des österreichischen Eigenkapitalersatzgesetzes (EKEG) sowohl durch den in München eingesetzten Gutachter Professor Peter Mülbert, Mainz, als auch durch den Richter-Senat nicht ausreichend gewürdigt, so eine Mitteilung.

Vorstandsvorsitzender Sebastian Prinz von Schoenaich-Carolath: „Die Heta hat sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Gemäß unserer Gutachten sind die gewährten Mittel als eigenkapitalersetzend im Sinne des österreichischen EKEG zu qualifizieren. Wir sind fest davon überzeugt, dass die Heta sich absolut rechtskonform verhält und vermissen sowohl im vorgelegten Gutachten des deutschen Professors Peter Mülbert, Mainz, als auch im Spruch des Gerichtes eine korrekte Analyse der österreichischen Rechtslage.“

Die Strategie

Die Heta werde daher ihre bekannte Position aufrechterhalten: Solange die Heta nicht saniert ist, bestehe eine Rückzahlungssperre für die Darlehen der BayernLB. Gleichzeitig bestehe ein Rückforderungsanspruch der Heta gegenüber BayernLB hinsichtlich bereits geleisteter
Zahlungen. Die Widerklagen der Heta übersteigen mit einem aktuellen Streitwert von EUR 4,8 Milliarden Euro die von der BayernLB geltend gemachten Ansprüche bei weitem, heißt es.

Das Mülbert-Gutachten, auf das sich das Gericht beruft, stelle auf die Erfordernis einer „subjektiven Kenntnis“ vom Vorliegen einer eigenkapitalersatzrechtlichen „Krise“ ab. Diese Meinung sei bislang noch in keiner anderen Entscheidung oder veröffentlichten
wissenschaftlichen Stellungnahme vertreten worden, meint die Heta: Laut einschlägiger Literatur und namhafter Experten des österreichischen Rechts komme es ausschließlich auf objektive Kriterien an, um die Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzrechts (Rückzahlungssperre, Rückforderungsansprüche) auszulösen. Mit seinem Gutachten widerspreche Mülbert damit jeder bislang publizierten Rechtsmeinung in Österreich, weshalb die Heta die Entscheidung des Gerichts nicht nachvollziehen könne, heißt es.

Schoenaich-Carolath: „Wir sehen die Entscheidung des Senats nur als Zwischenschritt auf dem Weg zu einer endgültigen rechtlichen Klärung. Die Heta sieht keinen Anlass, von ihrer Rechtsposition abzugehen. Es wird nun am OLG München liegen, alle vorgebrachten Argumente nach österreichischem Recht ordentlich abzuwägen.“

Link: Heta

 

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