Linz. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging im Auftrag des Sozialministeriums erfolgreich gegen die Zinsen eines Autopfandleihers vor. Das Landesgericht Linz urteilte (nicht rechtskräftig), dass die Darstellung der Zinstabelle die tatsächliche Zinslast verschleiere und dass die Höhe des Zinssatzes mit über 90 Prozent sittenwidrig sei.
Darüber hinaus bestätigte das Gericht, dass auch Autopfandleiher die Schutzbestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes einzuhalten haben, so der VKI.
Die Tabelle des Anstoßes
Der beklagte Autopfandleiher verwendete eine Zinstabelle, in der die Zinsen numerisch (also nicht prozentuell) und pro Monat (also nicht pro Jahr) angegeben wurden, z.B. für ein 300 Euro-Darlehen Zinsen in der Höhe von 22,50 Euro. Rechnet man diese monatlich anfallenden Zinsen von 22,50 Euro hoch, ergibt dies letztlich 270 Euro oder umgerechnet einen Jahreszinssatz von 90 Prozent – inklusive weiterer Nebengebühren sogar bis zu 99 Prozent, so der VKI.
Für den durchschnittlichen Kunden ist eine Berechnung des „effektiven“ Jahreszinssatzes anhand der Tabelle des beklagten Pfandleihers ohne Taschenrechner aber kaum möglich, urteilte das Gericht. Die gewählte Aufmachung der Zinsentabelle verschleiere daher die tatsächliche Zinslast. Zudem sei auch die Höhe des Zinssatzes sittenwidrig.
Pfandleihe aus der Ferne?
Weiters entschied das Gericht, dass in diesem Fall auch die Schutzbestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes zu tragen kommen. Im Normallfall ist dieses nicht auf Kreditverträge anwendbar, bei denen der Kreditnehmer nur mit einer dem Kreditgeber übergebenen Sache haftet. Da es bei dem betreffenden Autohaus aber üblich ist, dass die Autos bei den Pfandleihern bleiben, kommt die Ausnahme des Verbrauchergesetzes hier nicht zur Anwendung. Vielmehr habe in solchen Fällen auch der Pfandleiher die gesetzlichen Schutzbestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes einzuhalten.
Kunden steht daher ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen zu. Für Anbieter wiederum gelten erweiterte vorvertragliche Informationspflichten sowie die Pflicht, den Effektivzinssatz auszuweisen.
„Endlich bestätigt ein Gericht, dass sich auch Pfandleiher an die gesetzlichen Regeln halten müssen und nicht Zinsen in beliebiger Höhe verlangen können“, so Beate Gelbmann, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI. „Zinsen müssen transparent angegeben
werden. Jahreszinsen in Höhe von 90 Prozent sind jenseitig.“ Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Link: VKI