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Steuer

Jubiläumsgeld-Rückstellung läuft ab 2016 anders

Astrid Haas ©SOT
Astrid Haas ©SOT

Graz. Ab dem kommenden Jahr gelten geänderte Vorschriften, warnt SOT-Steuerberaterin Astrid Haas: Ansprüche bei Dienstjubiläen und Firmenjubiläen sind dann sozialversicherungspflichtig. Sie empfiehlt, im Rahmen der Budgetierung für das Geschäftsjahr 2016 die geänderten Bedingungen bereits zu berücksichtigen.

Bisher bestand bei kollektivvertraglich geregelten Ansprüchen bei Dienstjubiläen und Firmenjubiläen Sozialversicherungsfreiheit, so die SOT. „Durch die Steuerreform sind Jubiläumsgelder ab dem 1. Jänner 2016 sozialversicherungspflichtig zu behandeln, was auch Auswirkungen auf die Rückstellungen zum 31.12.2015 hat“, so Haas.

Diese sind nämlich bereits zu diesem Stichtag um den entsprechenden Sozialversicherungsdienstgeberanteil zu erhöhen, da sämtliche nach diesem Tag ausbezahlte Jubiläumsgelder der Sozialversicherung unterliegen. Die Möglichkeit einer Verteilung der zusätzlichen Beträge auf mehrere Jahre bestehe nicht.

Vorgangsweise in der Übergangszeit

Für das Jahr 2015 können die Jubiläumsgeldrückstellungen noch nach der bisher üblichen finanzmathematischen Berechnungsmethode ermittelt werden. Für Geschäftsjahre die nach dem 31.12.2015 beginnen, sind aufgrund der Änderungen durch das RÄG 2014 (Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014) die Jubiläumsgeldrückstellungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln (§ 211 UGB idF des RÄG 2014), so Haas.

Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) hat aufgrund der geänderten Bestimmungen durch das RÄG 2014 im Juni 2015 eine Stellungnahme zur Bilanzierung von „Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches“ herausgegeben. Dieser zufolge hängt die Höhe der Jubiläumsgeldrückstellungen von folgenden Einflussgrößen ab:

  • Anzahl der Berechtigten
  • Höhe und Zeitpunkt der Jubiläumsgeldansprüche (auch zukünftige Gehaltssteigerungen sind in die Berechnung miteinzubeziehen)
  • Ansammlungszeitraum
  • Verfahren für die Verteilung des Barwerts der Verpflichtung über den Ansammlungszeitraum
  • Rechnungszinssatz (dieser wird im vorliegenden Artikel nicht näher behandelt)
  • Wahrscheinlichkeitsannahmen

Gemäß der AFRAC-Stellungnahme ist eine vereinfachte Bewertung der Jubiläumsgeldrückstellungen dann zulässig, wenn diese zu keinen wesentlichen Unterschieden gegenüber der versicherungsmathematischen Berechnung führt, so SOT. Zudem sei jede Änderung des Wertes der Jubiläumsgeldrückstellungen im Vergleich zur Vorperiode (ausgenommen Verbrauch, Übertragung, Unternehmenserwerb etc.) erfolgswirksam in der GuV zu erfassen. Das gilt auch für Wertänderungen, die durch die Änderungen der Bewertungsparameter bedingt sind.

Die AFRAC-Stellungnahme ist auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, anzuwenden, wobei eine vorzeitige Anwendung möglich ist. Ein sich aufgrund der Neuregelung ergebender Unterschiedsbetrag kann über längstens fünf Jahre gleichmäßig verteilt nachgeholt bzw. aufgelöst werden, so die SOT-Expertin (hierfür bestehen detaillierte, teilweise noch in Diskussion befindliche Empfehlungen). Über die Behandlung des Unterschiedsbetrages ist eine Anhangs-Angabe zu machen.

Link: SOT

 

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