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Recht

EuGH: Wie wird man den Mercedes-Stern bloß los?

EuGH ©Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH ©Gerichtshof der Europäischen Union

Luxemburg. Ein ungarisches Kfz-Unternehmen ist auf Verkauf und Reparatur von Autos der Marke Mercedes spezialisiert. Jahrelang arbeitete man im Vertrag für Daimler und warb damit online als „autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt“. Dann endete der Vertrag – doch die Internetwerbung blieb, obwohl man sie nicht mehr in Auftrag gab. Daimler ging dagegen bis zum EuGH.

Mehr als fünf Jahre lang war das Unternehmen durch einen Kundendienstvertrag mit Daimler verbunden, dem deutschen Hersteller von Mercedes-Fahrzeugen und Inhaber der internationalen Marke „Mercedes-Benz“, die auch in Ungarn geschützt ist. Nach diesem Vertrag war die Werkstatt berechtigt, die Marke zu benutzen und sich in ihren eigenen Anzeigen als „autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt“ zu bezeichnen, schildert der EuGH in einer Aussendung die Vorgeschichte.

Nach der Beendigung des Vertrags versuchte die Werkstatt, jede Anzeige im Internet zu löschen, aufgrund deren das Publikum annehmen könnte, dass sie weiterhin eine Vertragsbeziehung mit Daimler unterhalte. Trotz der ergriffenen Maßnahmen wurden Anzeigen, die eine solche Bezugnahme enthielten, weiterhin im Internet verbreitet und von Suchmaschinen erfasst.

Daimler beantragte daher beim Fövárosi Törvényszék (Hauptstädtischer Gerichtshof, Ungarn), die Werkstatt zur Beseitigung der fraglichen Anzeigen aus dem Internet und zur Unterlassung erneuter Verstöße gegen die Rechte aus ihrer Marke zu verpflichten.

Dieses Gericht hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Markenrichtlinie 2008/95/EG Daimler berechtigt, von einem ehemaligen Vertragspartner weitgehende Maßnahmen zu fordern, um Verletzungen ihrer Marke zu verhindern.

Die Entscheidung

In seinem Urteil (C-179/15) stellt der Gerichtshof fest, dass die Veröffentlichung einer Werbeanzeige, in der eine Marke genannt wird, auf einer Website eine Benutzung dieser Marke durch den Werbenden darstellt, wenn er die Anzeige in Auftrag gegeben hat.

Hingegen stellt das Erscheinen der Marke auf der betreffenden Website keine Benutzung durch den Werbenden mehr dar, wenn dieser den Betreiber der Website, bei dem er die Anzeige in Auftrag gegeben hatte, ausdrücklich aufgefordert hat, diese zu löschen, und der Betreiber dieser Aufforderung nicht nachkommt.

Da sich das ungarische Kfz-Unternehmen in dieser Lage befindet, ist Daimler nicht berechtigt, es gerichtlich zur Unterlassung der Online-Veröffentlichung der streitigen Anzeige zu verpflichten, so der EuGH.

Der Markeninhaber könne jedoch vom Werbenden die Rückerstattung aller wirtschaftlichen Vorteile verlangen, die diesem durch die weiterhin online verfügbaren Anzeigen entstehen können, und er kann gegen die Betreiber der Websites vorgehen, die die Rechte aus seiner Marke verletzen.

Link: EuGH

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