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Recht

Neues im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ab 2017

Wolfgang Gabler ©HBHN

Verfahrenshilfe. Das Höchstgericht hat die Verfahrenshilfe aufgehoben und damit den Anlass zu einer Novelle des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geliefert: Wolfgang Gabler, Anwalt bei Hule Bachmayr-Heyda Nordberg, schildert in seinem Gastbeitrag die neue Lage ab 2017.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hob die Regelung über die Verfahrenshilfe in § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zum 31.12.2016 auf. Dies wurde zum Anlass für eine Novellierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens genommen, die mit 01.01.2017 in Kraft treten soll. Im Folgenden sollen die wesentlichen geplanten Neuerungen dargestellt werden:

1. Neuregelung der Verfahrenshilfe (§§ 8a, 40 VwGVG neu)

Mit Erkenntnis vom 25.06.2015 (G 7/2015-8, kundgemacht in BGBl. I 82/2015) hob der VfGH § 40 VwGVG als verfassungswidrig auf, wobei die Aufhebung mit 31.12.2016 in Kraft treten wird. Die bisherige Fassung des § 40 VwGVG sieht vor, dass einem Beschuldigten bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse nur im Verwaltungsstrafverfahren ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird.

Diese Regelung verstößt nach Ansicht des VfGH gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu § 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), nach der auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Verpflichtung zur Gewährung von Verfahrenshilfe besteht.

Aus diesem Grund soll die Verfahrenshilfe dergestalt geregelt werden, dass sie im Wesentlichen den Bestimmungen im zivilgerichtlichen Verfahren entspricht. Bei einer Bescheid- oder Säumnisbeschwerde ist der entsprechende Antrag bei der Behörde, bei einer Beschwerde gegen eine Maßnahme gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Der Antrag kann frühestens zu jenem Zeitpunkt gestellt werden, in dem auch eine Beschwerde erhoben werden kann oder sich die Notwendigkeit zu einer Rechtsverfolgung ergibt.

Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe entscheidet das Verwaltungsgericht. Hat eine Partei innerhalb der Beschwerdefrist einen solchen Antrag gestellt, beginnt die Beschwerdefrist von neuem zu laufen.

2. Einbringung von Verhaltensbeschwerden (§§ 13 Abs. 3, 34 Abs. 1 VwGVG neu)

Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze müssen zukünftig wie Maßnahmenbeschwerden unmittelbar beim Verwaltungsgericht eingebracht werden.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung in Rechtspflegersachen (§ 24 Abs. 2 Z. 3 VwGVG neu)

Der Entfall der mündlichen Verhandlung wird damit begründet, dass ein Verfahren vor dem Rechtspfleger nicht die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK und des Art. 47 EU-Grundrechtecharta (GRC) zu erfüllen vermag, weil kein unabhängiger Richter in der Sache entscheidet.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung ist jedoch dann durchzuführen, wenn gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts erhoben wurde und die Voraussetzungen für eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfüllt sind.

4. Einvernahme im Wege einer Videokonferenz (§ 25 Abs. 6a VwGVG neu)

In Entsprechung zivilverfahrensrechtlicher Bestimmungen soll das Verwaltungsgericht nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten eine Einvernahme von Personen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen können, außer das persönliche Erscheinen vor Gericht ist verfahrensökonomisch zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.

5. Rechtsmittelerhebung bei mündlicher Verkündung des Erkenntnisses (§§ 29 Abs. 2a, 2b und 5, 30 Z. 4, 33 Abs. 4a, 50 Abs. 2 VwGVG neu)

Im Fall einer mündlichen Verkündung des Erkenntnisses durch das Verwaltungsgericht soll die Niederschrift über die mündliche Verhandlung allen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) oder einer Beschwerde beim VfGH legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen sein.

Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen, wonach binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses verlangt werden kann und dass ein solcher Antrag auf Ausfertigung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim VwGH und der Beschwerde beim VfGH ist. Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung bereits ab Kenntnis dieses gestellt werden.

Bei Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Ausfertigung einer Entscheidung ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann zu bewilligen, wenn die Frist deswegen versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrages nicht hingewiesen oder die Frist nicht angeführt wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Zurückweisung eines Antrages auf Ausfertigung des Erkenntnisses, einer Revision an den VwGH oder einer Beschwerde an den VfGH bzw. nach Kenntniserlangung der Zulässigkeit eines Antrages auf Ausfertigung einer solchen beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Wird auf die Revision beim VwGH oder die Beschwerde beim VfGH verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses von mindestens einem hierzu Berechtigten beantragt, so soll das Erkenntnis in einer gekürzten Form ausgefertigt werden können.

In einem neuen § 25a Abs. 4a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) und einem neuen § 82 Abs. 3b Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) wird gleichlautend ergänzend geregelt, dass dann, wenn ein Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben wurde, dieser Verzicht binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden kann. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde.

DDr. Wolfgang Gabler, M.E.S., LL.M. ist Rechtsanwalt bei Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte in Wien.

Link: Hule Bachmayr-Heyda Nordberg

 

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