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Business, Recht

Erstes OGH-Urteil zur Kostentragung beim Europäischen Betriebsrat

Thomas Majoros ©Ela Angerer

Gastbeitrag. Der Oberste Gerichtshof hat jetzt klargestellt, dass ein Europäischer Betriebsrat sich durch Anwälte beraten lassen kann, ohne zuvor Gewerkschaft oder AK einschalten zu müssen, schildert Anwalt und Arbeitsrechtsexperte Thomas Majoros.

In seiner Entscheidung zur „Europäischen Betriebsverfassung“ hat das Höchstgericht (OGH 29.08.2023, 8 ObA 28/23k) nunmehr erstmals klargestellt, dass ein Europäischer Betriebsrat Rechtsberatung (durch einen Rechtsanwalt oder ein anderes geeignetes Beratungsunternehmen) in Anspruch nehmen darf, ohne zuvor kostenlose Leistungen bei Gewerkschaft oder Arbeiterkammer anzufragen. Die „zentrale Leitung“ (des Unternehmens bzw der Unternehmensgruppe) hat diese Kosten im erforderlichen Ausmaß zu ersetzen.

Europäischer Betriebsrat

In Umsetzung der Europäischen Betriebsräte-Richtlinie (RL 2009/38/EG) hat der österreichische Gesetzgeber in den §§ 171 bis 207 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) Bestimmungen über die „Europäische Betriebsverfassung“ erlassen. Dem Europäischen Betriebsrat (zu bilden in europaweit tätigen Unternehmen bzw Unternehmensgruppen) kommen vorwiegend Informations- und Anhörungsrechte zu. Gemäß § 197 ArbVG sind die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Europäischen Betriebsrates anfallenden Kosten von der zentralen Leitung zu tragen.

Verfahren wegen Rechtsberatungskosten

Im gegenständlichen Verfahren klagte ein Europäischer Betriebsrat die in Österreich angesiedelte zentrale Leitung einer Unternehmensgruppe auf Ersatz von diversen Geschäftsführungskosten, insbesondere von Rechtsberatungskosten. Die zentrale Leitung wendete ein, der Europäische Betriebsrat hätte zuerst die kostenlose Rechtsberatung von Interessenvertretungen (Gewerkschaft, Arbeiterkammer) in Anspruch nehmen müssen. Nach Ansicht des OGH lässt sich eine solche Verpflichtung weder aus den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung noch aus der Richtlinie ableiten. Dies ließe sich auch mit dem sowohl in der Richtlinie als auch im ArbVG festgelegten Grundsatz der freien Wahl des Sachverständigen nicht vereinbaren. Der OGH hielt aber auch fest, dass nur ein Ersatz von erforderlichen und angemessenen Kosten zusteht (was im konkreten Fall gegeben war).

Da Entscheidungen zu Fragen der Europäischen Betriebsverfassung äußerst selten sind, sind diese Klarstellungen des OGH zur Kostentragungspflicht bei Europäischen Betriebsräten auch über Österreich hinaus von Bedeutung.

Der Autor

Der Wiener Rechtsanwalt Dr. Thomas Majoros (war am Verfahren als Klagevertreter beteiligt) ist spezialisiert auf Arbeitsrecht (www.arbeitsrecht-majoros.at). Er ist u.a. einer der Herausgeber des „Handbuchs für Arbeitgeber“ (Linde).

 

 

 

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