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Recht, Tipps

Höchstgericht: VwGH untersagt das Fixie-Fahrrad

Wien. Ein Fixie-Fahrrad nur mit „starrem Gang“ und Vorderbremse ist nach Fahrradverordnung unzulässig, so der Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwgH) hat mit Erkenntnis vom 17. November 2017, Ro 2016/02/0006, entschieden, dass der „starre Gang“ bzw. die „starre Nabe“ eines sogenannten „Fixed-Gear-Bike“ („Fixie“) keine Bremsvorrichtung im Sinne der Fahrradverordnung darstellt.

…und das ist schlecht

Daraus ergibt sich ein großes Problem für die Anbieter: Nach der Fahrradverordnung muss nämlich jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen ausgerüstet sein; mit diesen muss auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/s2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht werden, stellt das Höchstgericht klar.

Der Verwaltungsgerichtshof hält fest, dass die Wirkung der Bremsverzögerung bei der starren Nabe allein vom Einsatz der jeweiligen Körperkraft und dem individuellen Geschick des Lenkers abhängt.

Die starre Nabe ist somit primär als Antriebsmechanismus und nicht als (eigenständige) Bremsvorrichtung anzusehen. Um den Anforderungen der Fahrradverordnung zu genügen, müsse es sich vielmehr um einen eigenen Ausrüstungsgegenstand am Fahrrad handeln, der ausschließlich dem Bremsen eines Fahrrades dient.

Das im konkreten Fall zu beurteilende Fahrrad verfügte lediglich über eine Vorderbremse. Damit war es nicht mit zwei voneinander unabhängigen Bremsvorrichtungen ausgerüstet, sodass es nach der Fahrradverordnung nicht in Verkehr gebracht werden durfte.

Das Verwaltungsgericht Wien hatte das im vorangegangenen Verfahren noch anders beurteilt; die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes hat der Verwaltungsgerichtshof nun aufgehoben.

Link: VwGH

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