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Datenportabilität als unbekanntes DSGVO-Highlight

Wien. Die Arge Daten weist auf einen wenig beachteten Aspekt des neuen Datenschutzrechts hin: Das Recht auf Datenportabilität. Es bedeutet, dass User ihre Daten von einem Anbieter zum anderen mitnehmen dürfen.

Es ist dies eine völlig neue Bestimmung, mit der ein seit Jahrzehnten in der Informationstechnik (IT) erörtertes Konzept in die Praxis umgesetzt werden soll.

Ein ganz neues Recht

Die Datenportabilität erlaubt es Betroffenen,  Verantwortliche zu verpflichten eigene Daten in einem strukturierten elektronischem Format bereit zu stellen – sodass sie woanders wieder eingespielt werden können.

Diese Bestimmung werde Verantwortliche noch sehr beschäftigen, meint die Arge Daten. Eigentlich ist die Datenportabilität kein Datenschutz-Thema im engeren Sinn; sie schützt ja keine Daten, sondern soll ihre Verbreitung erleichtern – allerdings unter der Kontrolle der User.

Somit kann der Betroffene leichter von einem Verarbeiter weggehen, von dessen Datenschutzkonzept er nicht überzeugt ist. In diesem Sinne also doch ein Datenschutzthema, so die Arge Daten.

Facebook oder der Onlineshop nebenan?

Wie wichtig die Bestimmung in der Praxis wird – und vor allem wo – das bleibt abzuwarten. Die Grundidee dabei dürfte gewesen sein, dass User z.B. Facebook den Rücken kehren können, um zu einem anderen Social Media-Anbieter zu wechseln. In der Praxis müssten das dann aber auch ihre „Friends“ tun, sonst bringt der bloße Import der Kontodaten wenig.

Daher werde sich dort die Wechselrate wohl als eher niedrig erweisen, heißt es. Doch bei vielen anderen Plattformen und Onlineshops könne es Übertragungswünsche geben. Verantwortliche sollten daher schon jetzt prüfen, ob sie auf die in die Praxis umgesetzte Datenportabilität auch vorbereitet sind.

Die Arge Daten – die auch ein eifriger Anbieter einschlägiger und kostenpflichtiger Seminare ist – bietet dazu ebenso wie andere Institutionen im Vorfeld des DSGVO-Starts entsprechende Termine.

Link: Arge Daten

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