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Business, Recht

Der EU-Fahrplan bei Verbands- und Sammelklagen

Konsumentenschutz. Die aktuellen EU-Pläne zum Ausbau von Verbands- und Sammelklagen sowie des Verbraucherschutzes allgemein wurden jetzt im Parlament vorgestellt: Der „New Deal for Consumers“.

Der Konsumentenschutz stand im Mittelpunkt einer Diskussion im EU-Ausschuss des Bundesrats. Zum einen ging es um den sogenannten „New Deal for Consumers“, zum anderen um einen Richtlinienvorschlag zur Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften.

Beides soll dazu dienen, die Durchsetzung von EU-Konsumentenschutzbestimmungen zu stärken, berichtet die Parlamentskorrespondenz.

Qualifizierte Einrichtungen sollen Sammelklagen einbringen

  • Durch den „New Deal for Consumers „, den die EU-Kommission am 11. April 2018 vorgelegt hat, soll vor allem der kollektive Rechtsschutz durch Verbände ausgebaut und die Sanktionen bei „weitreichenden Verstößen“ auf mindestens 4% des Jahresumsatzes verschärft werden.
  • Der Anwendungsbereich der Verbandsklage wird auf zahlreiche weitere EU-Rechtsakte ausgedehnt, beispielsweise auch auf Verstöße gegen Versicherungs- und Datenschutzrecht.
  • Geklagt werden kann nicht nur auf Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen, sondern auch auf Beseitigung der anhaltenden Folgen eines Gesetzesverstoßes.
  • Zudem sollen „qualifizierte Einrichtungen“ nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung auch eine Art Sammelklage einbringen können, um auf Schadenersatz für Geschädigte zu klagen. Diese Form der Klage ist jedoch auf jene Fälle eingeschränkt, in denen die Zahl der Betroffenen bekannt ist und die einen vergleichbaren Schaden erlitten haben.
  • Die Verjährung der Ansprüche von Verbrauchern wird mit Einbringung der Klage durch den Verband unterbrochen. Den einzelnen KonsumentInnen bleibt es unbenommen, darüber hinaus gehende Ansprüche geltend zu machen.
  • Die Entscheidung darüber, wer eine „qualifizierte Einrichtung“ ist, bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Diese haben auch zu prüfen, ob die Einrichtungen die von der Richtlinie vorgegebenen Kriterien erfüllen. Demnach müsste Österreich dann wohl überprüfen, ob die Datenschutz-Organisation von Max Schrems darunter fällt, falls sie hier einen entsprechenden Antrag stellt. Die Einrichtungen dürfen nicht auf Gewinne ausgerichtet sein, weshalb hier in erster Linie Konsumentenschutzeinrichtungen umfasst sind, heißt es weiter. Damit sei unter anderem sichergestellt, dass keine amerikanischen Verhältnisse in die EU Einzug halten, versicherte die Vertreterin des Sozialministeriums. Ein klarer Kandidat im Land wäre wohl der VKI.

Mehr Macht für Verbraucher?

Mittels des zweiten Richtlinienvorschlags, der zur Diskussion stand, sollen vier bestehende EU-Richtlinien zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher geändert werden. Der Großteil der Änderungen betrifft die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechterichtlinie. Die beiden anderen Richtlinien zu missbräuchlichen Vertragsklauseln und  Preisangaben enthalten lediglich Änderungen hinsichtlich der darin festgelegten Sanktionen.

Bei Vorliegen weitverbreiteter grenzüberschreitender Verstöße sollen die nationalen Behörden befugt sein, eine Geldbuße von bis zu 4% des Umsatzes eines Unternehmers zu verhängen. Generell sollten nationale Behörden über die Höhe von Sanktionen auf der Grundlage gemeinsamer Parameter, insbesondere des grenzüberschreitenden Charakters des Verstoßes, entscheiden.

Der Vorschlag sieht zudem vor, dass KonsumentInnen im Falle unlauterer Geschäftspraktiken das Recht auf individuellen Rechtsbehelf haben. Zu den vertraglichen Rechten sollte mindestens das Recht auf Vertragskündigung gehören. Außervertragliche Rechtsbehelfe sollten mindestens das Recht auf Schadensersatz beinhalten.

Für Online-Marktplätze ist eine erhöhte Transparenz vorgesehen, um etwa genau informiert zu sein, mit wem der Vertrag geschlossen wird. Online-Plattformen müssen laut Vorschlag angeben, wenn Suchergebnisse „kostenpflichtige Platzierungen“, bei dem Dritte für ein besseres Ranking zahlen, oder „kostenpflichtige Berücksichtigungen“, bei dem Dritte für die Aufnahme in die Ergebnislisten zahlen, enthalten.

Der Konsumentenschutz soll auch im Bereich digitaler Dienstleistungen ausgeweitet werden. Ferner enthält der Vorschlag eine Klarstellung, dass es sich bei einer irreführenden Vermarktung von Produkten, die identisch scheinen, sich aber dennoch in der Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich unterscheiden, um eine irreführende Geschäftspraxis handelt. Dieses Thema ist unter den Mitgliedstaaten sehr umstritten und bedarf noch eingehender Diskussionen, heißt es weiter.

Umstrittene Modelle: Verbands- und Sammelklage

Seitens der drei beteiligten Ministerien (Justiz-, Wirtschafts- und Sozialministerium) wies man darauf hin, dass noch viele Fragen offen seien und es daher noch großen Diskussionsbedarf gebe. Im Sozialministerium bewertet man die Vorschläge durchaus positiv, da, wie dessen Expertin ausführte, die EU-Kommission vorhandene Rechtsdefizite aufgreift.

So haben derzeit Urteile von Sammelklagen österreichischer Prägung keine Auswirkungen auf die individuelle Rechtsdurchsetzung. Nun sollen auch die KonsumentInnen davon profitieren, indem eine Sammelklage die Verjährungsfrist hemmt und die Rechtsfolgewirkung die Betroffenen erreichen soll. Außerdem gibt es in Österreich bei Sammelklagen ein sehr hohes Prozessrisiko, wie die Vertreterin der Arbeiterkammer ausführte, sodass man bei derartigen Verfahren eine Prozesskostenfinanzierung braucht.

Was Bagatell- und Streuschäden betrifft, so war man sich uneinig, inwieweit auch hier Vorkehrungen getroffen werden sollten. Die Arbeiterkammer vertritt jedenfalls die Auffassung, dass man auch kleinere Schadenssummen für Einzelne, die jedoch in der Menge größere Ausmaße erreichen können, nicht außer Acht lassen dürfe.

Die Sicht der Wirtschaft

Wenig Freude haben die Vertreter der Wirtschaft mit dem Paket. Dieses schaffe Privilegien und stelle auf Kollektivinteressen ab, kritisierte der Experte der Wirtschaftskammer. Er bezeichnete den Richtlinienentwurf als krass unternehmensfeindlich und einseitig.

In seinen Augen verletzen Verbandsklagen die Grundrechte, weil diese das Prinzip des rechtlichen Gehörs missachten. Nach Auffassung der Wirtschaft sollte jeder selbst entscheiden können, ob er seine Rechte wahrnehmen will oder nicht, so die Argumente der Wirtschaftsvertreter. Sie fordern auch das Opt-in-System beim kollektiven Klagerecht ein.

Schutz vor Missbrauch durch Online-Kunden?

Diskutiert wurde in diesem Zusammenhang nicht nur der Konsumentenschutz, sondern auch der Schutz der Unternehmen vor dem Missbrauch durch Konsumenten. So stelle sich bei Online-Käufen und der Rückgabemöglichkeit von Artikeln die Frage, wie eine übermäßige Benützung zu definieren und nachzuweisen ist, um die Rücknahme einer bestellten Ware ablehnen zu können.

Große Anbieter nehmen an sich alles zurück, weil sie sich das leisten können, für kleinere Unternehmen sei die Situation jedoch zunehmend belastend, so die Experten. Der Maßstab liege dort, was man auch im Geschäft tun darf – dass sei aber sehr schwierig zu beweisen. Jedenfalls könne das Internet nicht als Selbstbedienungsladen angesehen werden.

Link: Parlament

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