Wien. Neue Regierungsvorlagen im Justizausschuss betreffen eine Urheberrechtsgesetz-Novelle sowie den Erwachsenenschutz.
Internationale Verpflichtungen machen Änderungen im Urheberrecht betreffend die Werknutzung durch blinde und sehbehinderte Personen notwendig, berichtet die Parlamentskorrespondenz.
Anpassungsbedarf bei Kompetenzbestimmungen wiederum ergebe sich aus dem 2. Erwachsenenschutzgesetz.
Erleichterte Werknutzung für Blinde und Sehbehinderte
Blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen sollen einen erleichterten Zugang zu bestimmten veröffentlichten Werken wie Büchern in einem barrierefreien Format, etwa Braille-Schrift oder Großdruck erhalten.
Einer diesbezüglichen in einer EU-Richtlinie enthaltenen Verpflichtung kommt Österreich jetzt durch eine Novelle zum Urheberrechtsgesetz nach.
Die Regierungsvorlage bringe zudem eine Klarstellung bezüglich des Umfangs der freien Werknutzung von öffentlichen insbesondere parlamentarischen Reden. Diese soll generell zu Informationszwecken möglich sein.
Kompetenzanpassungen für das 2. Erwachsenenschutzgesetz
Ein so genanntes Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz enthält Anpassungen, die im Gefolge des 2. Erwachsenenschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz notwendig geworden sind. Darüber hinaus werden auch einige redaktionelle Fehler des Gesetzes bereinigt.
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