Wien. Elisabeth Helmich geht in „Sachverbindungen und Sonderrechtsfähigkeit“ Bestandteilen und Zubehör als Mittel der Kreditsicherung auf den Grund.
Manchmal ist die Nebensache am Wichtigsten, heißt es beim Verlag Manz: Ob Heizungen und Aufzüge, Häuser, Fahrzeuge, Photovoltaik- und Windkraftanlagen: Bestandteile, Zubehör und Co. können für den Wert der Hauptsache ganz entscheidend sein.
Der Inhalt
Die Autorin gehe in dem Kommentar aus der Wissenschafts-Reihe des Verlags den Nebensachen (Zugehörsachen) auf den Grund, die im Bereich der Kreditsicherung bisweilen eine größere wirtschaftliche Bedeutung haben als die Hauptsache, der sie zugeordnet sind.
Eine wichtige Fragestellung ist dabei die mögliche Sonderrechtsfähigkeit einer Nebensache, die vom ABGB explizit gar nicht thematisiert werde.
Behandelt werden Regelungen und Begriffe des ABGB, der Judikatur und den Lehrmeinungen und erörtert laut den Angaben u.a.:
- Eigentumserwerb durch Verbindung
- unselbständige und selbständige Bestandteile
- Sonderfragen bei Gebäuden und Bauwerken
- Zubehör
- Abgrenzungstheorien
- Rechtswirkungen der Zugehöreigenschaft
Die Autorin
Dr. Elisabeth Helmich hat an den Universitäten Graz, Helsinki und Wien Rechtswissenschaften studiert und v.a. zu schuld- und sachenrechtlichen Fragen publiziert. Sie ist Mitautorin des von Kletečka/Schauer herausgegebenen ABGB-ON-Kommentars.
Link: Manz