Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Recht

VKI klagt Schneeräumdienst wegen Haftungsregeln

©ejn

Wien. Der VKI zog gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wiener Scheeräumdienstes vor Gericht. Zum ersten Schnee gibt es ein Urteil.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums den Schneeräumdienst wegen 20 Klauseln in dessen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Winterdienst“ (AGB) geklagt. Das Unternehmen ist vor allem in Wien tätig und übernimmt für Unternehmen, Privatpersonen und Hausverwalter die Schneeräumung.

Überraschend und zu klein geschrieben

Die VKI-Juristen empfanden dabei einige Haftungseinschränkungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Schneeräumers als überraschend. Weiters waren die AGB in den Augen der Verbraucherschützer in viel zu kleiner Schrift gedruckt und daher nur sehr schwer lesbar.

Nun meldet der VKI – rechtzeitig zum ersten Schnee in Wien – einen Etappensieg: Das Handelsgericht (HG) Wien hat demnach alle 20 Klauseln für gesetzwidrig erklärt. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig.

Worum es geht

Eigentümer von bebauten Grundstücken in Ortsgebieten haben laut gesetzlicher Verpflichtung dafür zu sorgen, dass die Gehsteige, die sich entlang ihrer Liegenschaft befinden, in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Eis freigehalten werden. Wird diese Verpflichtung zur Gänze an Dritte übertragen, beispielsweise an professionelle Schneeräumdienste, haften diese für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

In den eingeklagten AGB werde allerdings an einigen Stellen der Pflichtenkreis gegenüber den gesetzlichen Räumungspflichten reduziert und die Haftung dementsprechend eingeschränkt. Der VKI erachtete dies für die Hauseigentümer als überraschend und benachteiligend, zumal Kunden trotz eigener Zahlungsverpflichtung ihren gesetzlichen Räumungspflichten gegebenenfalls selbst nachkommen müssen.

So sieht eine vom VKI angeprangerte Klausel vor, dass die Schneereinigung nach „wirtschaftlicher Zumutbarkeit“ erfolgt. Eine weitere Klausel legt dar, dass bei Schneehöhen von bis zu 10 cm mit einer Betreuung im Zeitraum von 5-7 Stunden nach Beginn der Niederschläge zu rechnen ist.

Darüber hinaus fühlt sich der Schneeräumer laut seinen AGB nicht verpflichtet, Schnee höher als 80 cm aufzutürmen, womit seine Leistungspflicht und die Übernahme der Haftung ab Erreichen dieses Punktes enden würde. (Eine Anmerkung für westösterreichische LeserInnen: Auch in Wien kann die Schneeräumung durchaus 80 cm hohe Schneehaufen auftürmen – erfahrungsgemäß aber nicht oft.) Überdies schließt man die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden aus.

 

Weitere Meldungen:

  1. VKI: Kein Verlust des Rücktrittsrechts durch Streaming-Start
  2. VKI klagt erfolgreich gegen Gaspreis-Erhöhung
  3. Corona-Schäden: ARAG muss für Staatsakte zahlen, so OGH
  4. VSV kooperiert mit ARAG für Rechtsschutz und Sammelklagen