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Neues im Berufsrecht: „Ruhendstellung“ für Anwälte

©Parlamentsdirektion / Johannes Zinner

Parlament. Anpassungen des Berufsrechts für Notare und Rechtsanwälte haben jetzt den Justizausschuss des Nationalrats passiert. Auch die Verlängerung der Corona-Rahmenregelungen wurde abgesegnet.

Mit den Berufsrechts-Anpassungen werde in einem weiten Bogen auf die Anforderungen reagiert, sagte dazu Justizministerin Alma Zadić. Für Rechtsanwält*innen und Rechtsanwaltsanwärter*innen werde im Sinne der Gleichstellung dafür gesorgt, dass kein Elternteil im Fall einer Karenz benachteiligt werde.

In den Berufsrechten der Notar*innen und Rechtsanwält*innen sollen mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2022 zur Notariatsordnung, Rechtsanwaltsordnung und zum Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter verschiedene Probleme gelöst werden.

  • Im Hinblick auf einen allfällig drohenden, sogenannten Solennitätsverlust, also den Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde, soll etwa die Auflistung der Fälle aktualisiert werden, in denen Notar*innen keine Notariatsurkunde aufnehmen dürfen.
  • In weiteren definierten Fällen wird dazu eine Offenlegungspflicht des Notars bzw. der Notarin vorgeschlagen.
  • Außerdem sollen für einen „Medienwechsel“ zwischen Papier und Elektronik und zur höheren Flexibilität etwa bei der Errichtung von Notariatsakten die notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden.
  • Unter anderem werde auch das Wahlrecht nach der Notariatsordnung den Erläuterungen zufolge auf einen zeitgemäßen Stand gebracht.

Neues für Rechtsanwälte

  • Für den Rechtsanwaltsberuf soll samt entsprechenden Begleitregelungen statt der bisherigen Streichung aus der Liste der Rechtsanwält*innen bzw. Rechtsanwaltsanwärter*innen bei Geburt, Adoption oder Pflege eines minderjährigen Kindes die Möglichkeit einer Ruhendstellung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung mit einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren eingeführt werden.
  • Darüber hinaus wird mit der Vorlage auch eine eigenständige datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung von in einem Strafverfahren ermittelten personenbezogenen Daten in Disziplinarverfahren nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwält*innen und Rechtsanwaltsanwärter*innen vorgeschlagen.

Weitere Beschlüsse

Mit den zwei Abänderungsanträgen im Ausschuss wurde aus legistischen Gründen eine Verlängerung von Corona-Regelungen um weitere sechs Monate bis 31. Dezember 2022 in die Regierungsvorlage übernommen, die zuvor im Antrag der Koalitionsparteien zu den Corona-Regelungen eingebracht worden war, berichtet die Parlamentskorrespondenz.

In der Rechtsanwaltsordnung betrifft das unter anderem die Möglichkeit der Briefwahl bzw. Briefabstimmung zur Erledigung von der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer zugewiesenen Aufgaben. Ebenso soll im Rahmen des Disziplinarstatuts für Rechtsanwält*innen und Rechtsanwaltsanwärter*innen die Briefabstimmung für die Festsetzung bzw. Änderung der Geschäftsordnung des Disziplinarrats bis Ende 2022 zur Verfügung stehen. Die Vorlage wurde samt Abänderungsantrag einstimmig angenommen.

Die Diskussionen

Zu einer Detailfrage von Harald Stefan (FPÖ), was die Ausgeschlossenheitsfälle und Tochtergesellschaften betrifft, käme es darauf an, wie die Ausgestaltung der Tochtergesellschaft aussehe, erläuterte ein Experte des Justizministeriums. Einen Wermutstropfen ortet Nurten Yılmaz (SPÖ) in der Vorlage in dem Punkt, dass Rechtsanwaltsanwärter*innen eine Zustimmung zur Ruhendstellung von der ausbildenden Person benötigen würden. Der Experte meinte dazu, dass es hier im Interesse aller darum gehe, dass in einer solchen Situation eine Vereinbarung gemacht werde, auch darüber, wie es nach der Ruhendstellung weitergeht.

Ähnlich wie Ausschussvorsitzende Michaela Steinacker (ÖVP) sieht auch Klaus Fürlinger (ÖVP) mit der Novelle einen wichtigen Schritt gesetzt. Agnes Sirkka Prammer (Grüne), die auch den Abänderungsantrag einbrachte, ortet in der Ruhendstellungsmöglichkeit eine „riesengroße Erleichterung“ im Rechtsanwaltsberuf. Auch aus Sicht von Selma Yildirim (SPÖ) ist dieser Punkt wesentlich, die Zustimmungsregelung zeige aber nicht dieselbe „Augenhöhe“ wie in anderen Berufen.

Fürlinger sieht den Zustimmungsaspekt nicht als Wermutstropfen, sondern im Gegenteil als Selbstverständlichkeit, dass man sich über eine „Pause“ mit dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin unterhalte. Falls diesbezüglich in der Praxis Stimmen der Rechtsanwaltsanwärter*innen laut werden würden, was zu beobachten bleibe, werde man sich weiter damit befassen, räumte Prammer ein.

 

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