Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Finanz, Motor, Recht

EU-Reform der Kfz-Haftpflicht nimmt Branche in die Pflicht

Erwin Schrödinger Lokal 1 ©Parlamentsdirektion / Thomas Topf

Versicherungen. Die KFZ-Haftpflichtversicherung in der EU wird weitgehend vereinheitlicht. Bei Pleiten oder fehlender Deckung soll die Branche künftig stärker finanziell einspringen.

Aufgrund einer EU-Richtlinie soll das KFZ-Haftpflichtversicherungsrecht in der Europäischen Union weitgehend vereinheitlicht werden. Entsprechende Änderungen liegen dem Justizausschuss des Nationalrats jetzt in Form des Kraftfahr-Versicherungsrechts-Änderungsgesetzes 2023 vor, berichtet die Parlamentskorrespondenz.

Bei fehlender Deckung muss die Branchenvertretung zahlen

Die Richtlinie legt unter anderem einen Entschädigungsmodus bei fehlender Deckung der Haftpflicht bei Fahrzeugen fest: Wird der Versicherungspflicht nicht entsprochen oder kann das Unfallfahrzeug nicht ermittelt werden, so soll die Entschädigung demnach durch eine in jedem Mitgliedstaat einzurichtende Entschädigungsstelle zu leisten sein – in Österreich wird dies der Fachverband der Versicherungsunternehmen (Wirtschaftskammer) sein.

  • Klargestellt wird außerdem, für welche Fahrzeuge Haftpflichtversicherungspflicht besteht und welcher Versicherungsschutz gelten soll. So soll beispielsweise als rechtliche Voraussetzung für die Bewilligung einer Motorsportveranstaltung in der Straßenverkehrsordnung der Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorgesehen werden.
  • Laut Erläuterungen sieht der Entwurf im Sinne eines umfassenden Verkehrsopferschutzes zur Umsetzung der Richtlinie eine Entschädigungspflicht des Fachverbands grundsätzlich für alle Fahrzeuge vor, die dem Fahrzeugbegriff der Richtlinie entsprechen, für die im Kraftfahrgesetz aber keine Versicherungspflicht vorgesehen ist.
  • Darüber hinaus soll die Entschädigungspflicht des Fachverbands bei Zahlungsunfähigkeit des jeweiligen Versicherungsunternehmens erweitert werden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage soll die Entschädigungspflicht des Fachverbands nicht nur bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Haftpflichtversicherers, sondern auch bei einer Auflösung eintreten. Außerdem soll sich die Entschädigungspflicht nicht mehr nur auf Schäden beschränken, die bei Inlandsunfällen eingetreten sind, sondern auch solche umfassen, die bei Unfällen im Ausland entstanden sind.

Finanzielle Belastungen sind „überschaubar“

Laut den Erläuterungen geht der FV der Versicherer betreffend der neuen Entschädigungspflichten lediglich von „überschaubaren“ bzw. „nicht ins Gewicht fallenden“ finanziellen Auswirkungen aus.

Weitere Meldungen:

  1. Rückkauf der Lebensversicherung: Ein Drittel der Beschwerden erfolgreich
  2. Produktpiraterie: Zöllner schnappen viel mehr Produkte
  3. Ergo Versicherung: „Digital Transformation Days“ zeigen IT-Trends
  4. Wiener Städtische: Sonja Raus und Gerald Weber neu im Vorstand