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Business, Recht

Ein „Statt“-Preis braucht einen echten Vergleichspreis

©ejn

Werbe-Botschaften. Der VKI nahm eine von Hofer lancierte Werbung mit Statt-Preisen unter die Lupe. Es fehlte ein echter Bezugspreis.

Aufgrund der Beschwerde einer Konsumentin nahm der Verein für Konsumenteninformation (VKI) eine von der Hofer KG (Hofer) lancierte Werbung mit Statt-Preisen unter die Lupe, heißt es in einer Aussendung.

Das Problem

Das Unternehmen warb mit einer hohen Preisermäßigung für eine Infrarotheizung, obwohl diese kurz zuvor ohne Hinweis auf einen Rabatt zum gleichen, niedrigen Preis erhältlich gewesen war. Zudem war der in der Werbung angegebene höhere Statt-Preis auch Monate zuvor überhaupt nie von Hofer verrechnet worden. Konkret lag der angebotene Preis bei 249 Euro, wobei im Online-Shop mit „-42%“ geworben wurde; darunter war der Statt-Preis mit „€ 429,00“ ausgewiesen und durchgestrichen.

Der VKI reichte im Auftrag des Sozialministeriums Klage ein. Daraufhin schloss Hofer bereits im Vorfeld des Verfahrens einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI und verpflichtete sich zur Unterlassung. Der Vergleich ist laut den Verbraucherschützern rechtskräftig.

Der Statt-Preis braucht einen echten Bezugspreis

„Einer Statt-Preis-Werbeankündigung muss eindeutig zu entnehmen sein, auf welche Preise zu Vergleichszwecken hingewiesen wird. Ohne deutliche Angabe einer anderen Bezugsgröße erwartet das Publikum, dass der Werbende einen Vergleich zu einem realen, zuvor von ihm selbst verlangten Preis zieht“, so Barbara Bauer, zuständige Juristin im VKI

In dem Vergleich verpflichtet sich Hofer, es zu unterlassen, mit einem erheblichen Rabatt von einem Statt-Preis zu werben, wenn der angeführte Statt-Preis nicht der zuletzt von Hofer selbst verlangte Verkaufspreis, sondern der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Listenpreis ist – ohne deutlich darauf hinzuweisen.

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