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Recht, Tipps

Oberlandesgericht urteilt zugunsten der Kläger in österreichischem Lehman-Prozess

Wien. Das Oberlandesgericht Wien hat einer Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen die Generali Versicherung stattgegeben: Zum einen wurde eine Reihe von Werbeaussagen zur indexgebundenen Lebensversicherung „Premium Edition 168“ als irreführend eingestuft, zum anderen vertragliche Haftungsausschlüsse als unwirksam erklärt, so der VKI. Die Klausel im Kleingedruckten, dass statt der Generali bei dem Produkt in Wahrheit Lehman Garantiegeber war, wurde als überraschend und daher unwirksam eingestuft.

Anstoß für die Causa war vor etwas mehr als einem Jahr die Insolvenz der US-Investmentbank Lehman Brothers, die den Höhepunkt der Finanzmarktkrise auslöste. „Kleinanleger mussten schmerzlich erkennen, welchen Werbe-Schmähs sie in den Jahren davor aufgesessen waren“, heißt es beim VKI. Gemeint ist, dass überall auf der Welt viele Finanzprodukte mit Garantien von Lehman versehen waren, die durch die Insolvenz wertlos wurden.

Der VKI gehe in einer Reihe von Fällen gegen die Emittenten solcher Produkte erfolgreich bei Gericht vor. Im konkreten Fall hatte die Generali Versicherung – mit dem Spruch „unter den Flügeln des Löwen“ und ihrem Logo – das Versicherungsanlageprodukt „Premium Edition 168“ mit „Kapitalgarantie 168%“ angeboten. Weiters wurde mit „Ablebensschutz inklusive“ geworben.

Überraschend und unwirksam

Im Kleingedruckten wurde aufgeklärt, dass nicht die Generali für die Kapitalgarantie einstand, sondern Lehman Brothers und dass sich die Generali im Gegenteil von der Haftung dafür freizeichnet. Der VKI klagte auf Unterlassung der irreführenden Werbung und der Verwendung bzw. Berufung auf die unzulässigen Haftungsausschlüsse. Diese Klage war in zwei Instanzen erfolgreich.

Das Oberlandesgericht verwarf nun das Argument der Versicherung, dass der Kunde nicht die umfassende Beschreibung aller Details in der Werbung erwartet. Das Gericht zählt bei einem Garantieprodukt die Information über die Identität des Garanten zu den Kerninformationen. Dies müsse in der Werbung zum Ausdruck kommen. Der Haftungsausschluss für die Kapitalgarantie wurde als nachteilige und überraschende Klausel eingestuft. Diese ist unwirksam, so der VKI. Die Generali haftet damit für die angepriesene Kapitalgarantie. Sie hat aber bereits vorbeugend – als „Entgegenkommen“ – im Winter 2008 diese Garantie auch tatsächlich übernommen.

Die ordentliche Revision wurde vom Gericht nur hinsichtlich der Entscheidung zu den Klauseln zugelassen. „Es ist erfreulich, dass sich ein Jahr nach dem Fall der Lehman Brothers eine Linie der Judikatur verfestigt, die irreführende Werbung mit Garantie-Produkten verurteilt. Damit werden insbesondere auch für die Zukunft Leitlinien für lautere Werbung für Finanzprodukte geschaffen“, meint Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.

Link: VKI-Rechtsportal

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