Wien. Nicht jedes verschneite Verkehrsschild ist automatisch ungültig, warnt der Versicherer Allianz: Je nach Typ des Schildes gelten unterschiedliche Regeln.
So behalten Verkehrszeichen, die auf Grund Ihrer Form einzigartig und daher auch verschneit wiedererkennbar sind, ihre volle Gültigkeit. Im Falle eines Unfalls wird der Lenker, der das verschneite Verkehrszeichen ignoriert hat, also trotz Schnee zur Rechenschaft gezogen.
„Ein ordnungsgemäß aufgestelltes Verkehrszeichen behält seine Gültigkeit, auch wenn es durch Schnee unkenntlich geworden ist“, erklärt Allianz Sicherheitsexperte Gerhard Bernard. Ein Schild aber, das der Verkehrsteilnehmer nicht erkennen konnte bzw. von dem er keine Kenntnis hatte, wird als „unwirksam“ bezeichnet. Dann kann dem Fahrer auch kein Verschulden angelastet werden.
Stopp- und Nachrangschilder gelten immer
Bei jenen Verkehrszeichen, die anhand ihrer Form klar identifizierbar sind, kennt die Rechtsprechung bei Nichtbeachtung kein Pardon. „Ein Achteck ist immer ein Stoppschild und gilt ohne Einschränkung – auch in verschneitem Zustand“, so Bernard. Ein auf der Spitze stehendes Dreieck bedeutet immer „Vorfahrt gewähren“, und ein auf der Spitze stehendes Quadrat markiert garantiert eine „Vorrangstraße“. Diese Verkehrsschilder müssen auf jeden Fall befolgt werden.
Anders verhält es sich bei den dreieckigen Gefahren- und runden Verbots- oder Beschränkungszeichen. Sind diese verschneit, muss sie niemand freischaufeln, besondere Vorsicht ist aber angebracht, so der Experte.
Denn das verdeckte Zeichen könnte beispielsweise eine Geschwindigkeitsbegrenzung anordnen oder vor einer Gefahrenstelle warnen. Von Ortskundigen wird vom Gesetz generell erwartet, dass sie ein Zeichen und seinen Inhalt kennen und sich – auch wenn es zugeschneit ist – entsprechend verhalten.
Link: Allianz