Wien. Seit kurzem gibt es für Ärzte die Möglichkeit, in der Rechtsform der GmbH, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zusammen zu arbeiten. Doch diese Form der Gruppenpraxis hat Vor- und Nachteile, warnt TPA Horwath: Steuerlich können Ärzte oft „als Einzelunternehmer oder in einer OG deutlich besser aussteigen“. Empfehlenswert sei die Ärzte-GmbH derzeit nur, wenn hohe Investitionen anstehen.
Da es noch keinen Kassen-Gesamtvertrag für die GmbH gibt, kommt sie aktuell nur für nicht erstattungsfähige Leistungen wie z.B. Schönheitsoperationen in Frage.
Das Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen TPA Horwath informierte Mitte September 2010 zahlreiche Ärzte in zwei Seminaren über Rahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten rund um die neu eingeführte Ärzte-GmbH. Gemeinsam mit Vertretern der Ärztekammer wurden die wichtigsten Aspekte der Gründung einer bzw. Einbringung in eine Ärzte-GmbH behandelt. Das Interesse war so groß, dass ein zweiter Termin eingeschoben werden musste, so TPA Horwath.
Kassenvertrag noch ausständig
Die Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzten in den Gruppenpraxen werden durch sogenannte Gesamtverträge geregelt. Derzeit gibt es den Gesamtvertrag aber nur für die Ärzte-OG (Offene Gesellschaft), nicht aber für die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
Das heißt, die Gründung einer Ärzte-GmbH ist derzeit nur für nicht erstattungsfähige Leistungen wie z.B. Schönheitsoperationen möglich. Für Ärzte, die andere Leistungen anbieten, mache es Sinn, sich schon jetzt über Vor- und Nachteile der jeweiligen Rechtsform zu informieren und – bei Interesse an einer Ärzte-GmbH – die umfangreichen Vorbereitungen und Verhandlungen in Angriff zu nehmen.
„Steuerlich kein Vorteil“
„Aus aktueller steuerlicher Sicht ist die Ärzte-GmbH im Vergleich zur Personengesellschaft derzeit nicht wirklich ein Vorteil“, stellen die Steuerexperten und Partner von TPA Horwath, Monika Seywald und Gottfried Maria Sulz, klar.
Als Beispiel wird ein Arzt mit einer Einzelpraxis herangezogen, der bei einem Jahresumsatz von 300.000 Euro 150.000 Euro Betriebsausgaben verzeichnet und Wertpapierinvestitionen in höchstmöglichem Ausmaß hat. In diesem Fall werden 55.485 Euro Einkommensteuer fällig. Unterm Strich bleiben 94.515 Euro netto auf dem Konto – der durchschnittliche Steuersatz liegt somit bei 36,99 %. Das Gleiche gilt für die einzelnen Gesellschafter einer Personengesellschaft (OG), geht man vom gleichen anteiligen Umsatz und den gleichen anteiligen Betriebsausgaben aus.
Betrachtet man zum Vergleich die GmbH (mit zwei Gesellschaftern) bei einem Jahresumsatz von 600.000 Euro und Betriebsausgaben von 300.000 Euro, so fallen – bei voller Gewinnausschüttung – 75.000 Euro Körperschaftsteuer (KöSt) und 56.250 Euro Kapitalertragsteuer (KESt) an. Die Steuerbelastung liegt bei 43,75 %, netto bleiben den beiden Gesellschaftern damit nur je 84.375 Euro im Vergleich zu 94.515 bei der OG. Das ergibt pro Jahr einen Nachteil von netto über 10.000 Euro, pro Gesellschafter „Dieser Punkt geht klar an die Personengesellschaft“, so Seywald.
Anders sieht es bei einer GmbH mit voller Gewinnthesaurierung aus: Bei gleichen Kennzahlen (zwei Gesellschafter, 600.000 Euro Umsatz, 300.000 Euro Betriebsausgaben) fällt zwar 75.000 Euro KöSt an, jedoch keine KESt, solange kein Gewinn ausgeschüttet wird. So verbleiben in der GmbH pro Gesellschafter netto 112.500 Euro pro Jahr, der Steuersatz beträgt 25 %.
„Damit erzielt die Ärzte-GmbH mit voller Gewinnthesaurierung steuerlich das günstigste Ergebnis – bei voller Gewinnausschüttung ist die GmbH dagegen das Schlusslicht mit der höchsten Steuerbelastung“, betont Gottfried Maria Sulz und ergänzt: „Solange die derzeitigen steuerlichen Begünstigungen des Gewinnfreibetrages für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gelten, empfiehlt sich der Wechsel in die Ärzte GmbH also nur sehr bedingt, wenn z.B. hohe Investitionen geplant sind oder höhere Rückzahlungen für Betriebskredite anstehen.“
Steuerbelastung laut Beispiel im Überblick
- Ärzte-GmbH mit voller Gewinnthesaurierung: 25,00 %
- Arzt mit Einzelpraxis und Gewinnfreibetrag: 36,99 %
- Ärzte-OG mit Gewinnfreibetrag: 36,99 %
- Ärzte-GmbH mit Vollausschüttung: 43,75 %
Daneben gelte es auch zahlreiche weitere steuerliche Aspekte abzuklären, etwa:
- Sollen die Ordinationsräumlichkeiten wirklich in die Ärzte-GmbH eingebracht werden?
- Wie lassen sich Autos optimal in die Ärzte-GmbH einbringen?
- Wie kann ein abweichendes Wirtschaftsjahr steuerlich optimal genützt werden?
Zusammengefasst weisen die Rechtsformen, die für eine Arztpraxis zur Wahl stehen, insbesondere folgende Vorteile auf (Quelle: TPA Horwath):
Einzelunternehmen und Personengesellschaft (Ärzte-OG)
- Geringer Gründungsaufwand
- Geringer Verwaltungsaufwand
- Einfache Gewinnermittlung möglich (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung)
- Tarifermäßigung durch den Gewinnfreibetrag
- Keine Mindestertragsteuer
- Keine Lohnnebenkosten für Unternehmerlohn
Ärzte-GmbH
- Bei Gewinnthesaurierung nur 25%ige Steuerbelastung – Steuerstundung
- Haftungsbeschränkung
- Geschäftsführerentgelt ist steuerlich absetzbar
- Abweichendes Wirtschaftsjahr
- Aussagekräftigere Erfolgsanalysen infolge doppelter Buchhaltung
- Verbesserte Organisation durch gesellschaftsrechtliche Vorgaben und Rechnungslegungsvorschriften
- Beteiligungen können mit halbem Steuersatz (ca. 25 %) übertragen werden
- Altersvorsorge durch Pensionszusagen
Link: TPA Horwath