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Recht

Wolf Theiss und Facebook: Urteilsveröffentlichung erfolgte in Bildern

Alexander Schnider © Wolf Theiss

Wien. Wie berichtet hat die Wirtschaftskanzlei Wolf Theiss für ihren Klienten AHA GmbH, Eigentümerin der L.A. Hairstyles Friseursalons, eine Urteilsveröffentlichung auf Facebook erzwungen – und zwar auf der Fansite (Unternehmensseite) eines Konkurrenten. Soweit bekannt ist das das erste Mal in Österreich.

Spannend war dabei der Aspekt, dass die inkriminierte „Äußerung“ nicht in Worten, sondern in Bildern getätigt wurde, präzisiert Alexander Schnider, Experte für IP (Geistiges Eigentum) und IT bei Wolf Theiss. Denn auf der fraglichen Fansite hielt eine junge Dame sich einen L.A. Hairstyles-Werbeprospekt ans Gesäß.

Damit sollte nach Meinung des Klägers ausgedrückt werden, dass man sich seine Produkte sozusagen in den Hintern stecken könne, heißt es. Was L.A. Hairstyles bzw. die AHA GmbH – übrigens bekannt u.a. für Haarverlängerungen – sich nicht bieten lassen wollte.

Man klagte erfolgreich, und Wolf Theiss erzwang entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) u.a. die Urteilsveröffentlichung der Entscheidung auf der Facebook-Seite der beklagten Partei.

„Auch diese Veröffentlichung ist in Bildern erfolgt“, so Schnider. Damit wurde dem Gesetz besonders schön entsprochen, meint der Experte – schließlich bestimmt der Gesetzgeber, dass die Veröffentlichung möglichst „in der Art und Weise“ und am gleichen Ort wie die ursprünglich beklagte Äußerung zu erfolgen habe (Talionsprinzip). Zur Sicherheit erfolgte freilich zusätzlich auch eine Veröffentlichung in Worten.

Pionierhafte Entscheidung

Der neue Eintrag (die Urteilsveröffentlichung) taucht – so funktioniert Facebook – automatisch im Newsfeed der „Fans“ der Seite des Konkurrenten auf, erzielt also eine nicht gering zu schätzende Öffentlichkeitswirkung bei genau jenem Publikum, dass auch schon die ursprüngliche „Äußerung“ zu Gesicht bekam.

Generell ist Facebook  – mit seinen Millionen Mitgliedern eine zunehmend interessantere Werbeplattform – kein rechtsfreier Raum. Allerdings erging das Urteil im konkreten Fall deshalb, weil die Äußerung von einem Konkurrenten getätigt wurde, also zwischen Unternehmen. Gegen abfällige Äußerungen seitens Privatpersonen könnte auf diese Weise nicht vorgegangen werden, so Schnider.

Dass es sich hier um den Konkurrenten handelte, war deshalb klar, weil es sich um dessen offizielle „Fansite“ handelte, zu der nur der Administrator des Konkurrenten gestalterischen Zugang hat, heißt es.

Link. Wolf Theiss

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