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Recht, Tipps

Top-Thema Auto: D.A.S.-Experten beantworten Fragen zum Recht auf der Autobahn

Wien. Auf der Autobahn können den Autofahrern nicht bloß Staus und Raser, sondern auch zahlreiche rechtlich schwierige Situationen begegnen. Die Experten des Rechtsschutzversicherers D.A.S. schildern solche Situationen aus ihrer Praxis – und wie sie beantworten.

Der Bogen spannt sich dabei von der Zahl der vorgeschriebenen Pannenwesten über die Haftung der Autobahnfirma Asfinag für schlecht geräumte Straßen bis hin zur Wahrheit hinter der Fahrzeugbreite.

Ein oder zwei Pannenwesten?

Frage laut D.A.S.: Eine Pannenweste mitzuführen ist Pflicht – es ist aber nicht vorgeschrieben, zwei Westen mitzuführen. Wenn also zwei Leute in einem Auto sitzen, das auf der Autobahn eine Panne hat, muss dann die zweite Person im Auto sitzen bleiben? Oder darf sie ohne Pannenweste aussteigen und z.B. hinter die Leitplanken verschwinden? Und ist das Auto nicht mehr fahrfähig, müssen doch alle Insassen irgendwann aussteigen, egal ob sie eine Signalweste tragen oder nicht?

D.A.S. Rechtsschutz dazu: Laut Kraftfahrgesetz hat der Lenker eine Warnweste mitzuführen und zu tragen, wenn er eine Panne auf der Autobahn bzw. Freilandstraße hat und aussteigen muss, um z.B. das Pannendreieck aufzustellen. Wenn der Lenker keine Warnweste mitführt oder trägt, dann riskiert er eine Verwaltungsstrafe. Für den Beifahrer gibt es eine solche gesetzliche Verpflichtung nicht.

Die Pannenweste muss aber von der ersten Person, die aussteigt, getragen werden. Es ist ratsam, eine zweite Weste mitzuführen, da das Tragen der Warnweste der eigenen Sicherheit und Sichtbarkeit dient.

Wenn es eng wird

Frage laut D.A.S.: Bei Autobahnbaustellen werden oft die Fahrbahnen verengt. Der linke Fahrstreifen darf dann sehr oft nur mit Fahrzeugen, die maximal zwei Meter breit sind befahren werden. Ist die Fahrzeugbreite mit oder ohne Seitenspiegel gemeint?

D.A.S. Rechtsschutz dazu: In § 52 lit a) Z9a StVO ist beim Vorschriftszeichen „Fahrverbot für über zwei Meter breite Fahrzeuge“ angeführt, dass auf die „größte Breite“ abzustellen ist. Es sind bei der Berechnung der Breite also auch die Seitenspiegel mit einzubeziehen.

Haftet die Asfinag?

Frage laut D.A.S.: Mit dem Kauf der Vignette zahlt man für die Benützung der meisten Autobahnen und Schnellstraßen. Gefahrlos benützen kann man jedoch nur eine saubere Fahrbahn. Haftet also das staatliche Autobahnunternehmen Asfinag für einen Unfallschaden infolge schlecht geräumter bzw. gestreuter Straße?

D.A.S. Rechtsschutz dazu: Auf mautpflichtigen Straßen (Vignette, Roadpricing) haftet der Straßenerhalter, also in diesem Fall die Asfinag, für jede Art von Verschulden, da durch die Bezahlung der Maut ein entgeltlicher privater Vertrag geschlossen wurde und somit die weiterreichende Vertragshaftung anzuwenden ist.

Im Gegensatz dazu haftet auf nicht mautpflichtigen Straßen der Straßenerhalter nur bei grobem Verschulden oder Vorsatz. Vor Gericht muss ein auf mautpflichtiger Straße zu Schaden gekommener Autofahrer allerdings beweisen, dass der Straßenerhalter seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Einhaltung der Sorgfalt nicht nachgekommen ist. Die Asfinag muss beweisen, dass sie die zumutbare Sorgfalt eingehalten hat bzw. die Nichteinhaltung der Sorgfalt ihr subjektiv nicht vorzuwerfen ist.

Bei Glatteisgefahr muss daher die Asfinag alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um ein Schleudern von Fahrzeugen zu verhindern. Allerdings darf der Sorgfaltsmaßstab laut den Gerichten nicht überzogen werden. Jedenfalls muss bei starkem Schneefall oder Glatteis in regelmäßigen Intervallen geräumt bzw. gestreut werden. Ob der Straßenerhalter allerdings bei unzulänglicher Schneeräumung oder mangelhafter Streuung tatsächlich haftet, kann immer nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände beurteilt werden.

Link: D.A.S.

 

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