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Recht, Tipps

VKI: „Haben die Auto-Leasingbranche zu kundenfreundlicheren Verträgen gezwungen“

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Wien. Die Klagskeule ist weggepackt, nun werden die Ergebnisse begutachtet: Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – insgesamt neun Verbandsklagen gegen verschiedene Kfz-Leasing-Unternehmen geführt und auch gewonnen, wie es heißt.

Mit einem aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) gegen BMW Leasing sei die Klagsaktion „erfolgreich abgeschlossen“, so eine Aussendung. Im aktuellen Urteil wurden 32 von 34 eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig erklärt. In Summe habe man in der Branche damit nun einige Verbesserungen für die Leasingkunden erreicht, meint der VKI.

Die Verbandsklagen des VKI und die Vorgaben des neuen Verbraucherkreditgesetzes, das vor einem Jahr in Kraft getreten ist, haben den Kfz- Leasing-Verträgen neue und verbraucherfreundlichere Grundlagen gegeben, so der VKI.

Davor sei der Leasingvertrag im Gesetz kaum geregelt gewesen; die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner wurden vor allem durch die Geschäftsbedingungen der Leasingunternehmen festgelegt. „Diese Bedingungen haben – zum Teil in gesetzwidriger Weise – einseitig Vorteile für die Leasingunternehmen festgeschrieben“, so der VKI.

Daher habe das Konsumentenschutzministerium den VKI beauftragt, diese Bedingungen zu durchforsten und gegen intransparente oder gröblich benachteiligende Klauseln mit Verbandsklagen vorzugehen. Der VKI hat insgesamt neun Verbandsklagen geführt und gewonnen. Vor wenigen Tagen ist das letzte Urteil des OGH beim VKI eingelangt.

„Wir haben in den einzelnen Verträgen oft bis zu 30 und mehr Klauseln beanstandet und haben in nahezu allen Fällen seitens des OGH recht bekommen“, resümiert Beate Gelbmann, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI. Gegen BMW Leasing wurden 34 Klauseln eingeklagt, 32 Klauseln sah der OGH als gesetzwidrig an.

„Neuer Rechtsrahmen“

Wie in sämtlichen anderen geprüften Fällen fanden sich u.a. unzulässige Einschränkungen der „Kardinalspflicht“ der Leasinggeber, den Leasingnehmern das Fahrzeug bei Vertragsbeginn zunächst einmal mangelfrei zu verschaffen. Hier werden dem Leasingnehmer „Rügeobliegenheiten“ auferlegt („offene Mängel sind sofort zu rügen….“) bzw. wird die Pflicht zur Gewährleistung unzulässig eingeschränkt, heißt es.

Weiters fänden sich immer wieder gesetzwidrige Einschränkungen des Rechtes der Verbraucher, gewisse Ansprüche gegen die Leasingraten aufzurechnen, ausufernde Regelungen, die den Leasinggeber berechtigen sollen, das Fahrzeug jederzeit und mit Sachverständigen zu untersuchen und Benachteiligungen bei der Auflösung des Leasingvertrages bzw. bei der Ermittlung des Restwertes des Fahrzeuges.

„Diese Urteile des OGH und die neuen Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes, das vor einem Jahr in Kraft getreten ist, haben einen völlig neuen Rechtsrahmen für den Kfz-Leasingvertrag geschaffen und für Verbraucher eine Fülle von Verbesserungen gebracht“, so Gelbmann.

Link: VKI-Rechtsportal

 

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