Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums gegen eine sogenannte „Hin- und Rückflugklausel“ in den Geschäftsbedingungen der Lufthansa vor. Die Klausel regelt, dass der Kunde, lässt er einen Flug verfallen, nachträglich mit dem in der Regel höheren Preis eines One-Way-Tickets belastet werden kann.
Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat nun ein Urteil des Handelsgerichts Wien bestätigt und diese Klausel als nachteilig angesehen. Die Klausel wird daher nicht Vertragsbestandteil und die Airline kann sich nicht darauf berufen. Die ordentliche Revision an den OGH wurde zugelassen.
Das OLG Wien sieht weiters die Bearbeitungsgebühr von 35 Euro (bei Tickets bis 250 Euro) für die Rückleitung von bereits vom Kunden vorweg bezahlten Steuern und Gebühren im Fall des Nichtantrittes des Fluges als sachlich nicht gerechtfertigt und daher unwirksam an, heißt es in einer Aussendung.
Vor wenigen Tagen hat das OLG Wien in einer Verbandsklage des VKI gegen die AUA (geführt im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol) bereits ähnlich entschieden und die „Hin- und Rückflugklausel“ ebenfalls als überraschend und nachteilig beurteilt. Auch in diesem Verfahren wurde die Revision an den OGH zugelassen.
„Nun liegt der Ball beim OGH. Wir hoffen, dass der OGH das Problem umfassend prüfen wird und auch zur Frage der inhaltlichen Kritik an der Klausel Stellung nehmen wird. Denn diese Klauseln sind nicht nur überraschend, sondern sie sind – auch wenn man sie ausdrücklich vereinbaren würde – durch nichts gerechtfertigt und daher gröblich benachteiligend“, erklärt Maria Ecker, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI.
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