Wien. Slowenien hat unlängst bei der EU-Kommission beantragt, die Bezeichnung „Krainer Wurst“ als geschützte Herkunftsbezeichnung eintragen zu lassen. Dies würde voraussichtlich ein Aus für in Österreich hergestellte „Käsekrainer“ bedeuten.
Nun hat die Anwaltskanzlei Fiebinger Polak Leon & Partner (FPLP) für den österreichischen Wurstproduzenten Radatz Einspruch gegen den Antrag eingebracht.
Wegen der Namensähnlichkeit zwischen „Krainer“ und „Käsekrainer“ könnte durch die von Slowenien beantragte Eintragung auch die in Österreich verbreitete Wurstart betroffen sein und für österreichische Käsekrainer, deren Zutaten nicht aus der Gegend Krain in Slowenien stammen, müsste ein neuer Namen gefunden werden.
„In Österreich verbindet aber so gut wie niemand den Begriff Käsekrainer mit einer Region in Slowenien, sondern er wird als Gattungsbegriff für eine bestimmte Art einer Wurst verwendet“, so Rechtsanwaltsanwärterin Sabine-Katharina Andreasch in einer Aussendung.
Zahlreiche offene Punkte
„Und auch wenn es eine Einigung auf politischer Ebene gibt, bleiben viele Punkte ungeklärt. Bei der politischen Einigung handelt es sich um eine Abmachung zwischen Staaten, aus der Unternehmen und Bürgern selbst kein direkter Anspruch entsteht“, erklärt Constantin Kletzer von Fiebinger Polak Leon & Partner.
Ein Würstelstandbesitzer etwa könnte sich gegen eine Klage Sloweniens wegen Verwendung des Begriffs Käsekrainer nicht ohne Hilfe der Republik Österreich zur Wehr setzen, so Kletzer.
Mit dem Einspruch soll die Eintragung verhindert werden. „Wenn die Eintragung dennoch erfolgt, so erhoffen wir uns, dass die Kommission klarstellt, dass die Krainer Wurst und der Käsekrainer zwei verschiedenen Produkte sind“ so Kletzer.
Link: FPLP