Wien. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass Handynetzbetreiber ihren Kunden die Möglichkeit geben müssen, Roaming-Entgelte mit einer Deckelung zu versehen: Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden darf dieses Kostenlimit nicht überschritten werden. Dabei ist auch die sichere Identifizierung des Kunden zu gewährleisten.
Hintergrund der Entscheidung sind zwei Fälle, bei denen durch Kinder bzw. nach einem Diebstahl des Handys Roamingentgelte von bis zu 11.300 Euro in zwei Tagen angefallen waren. Um das – grundsätzlich vorgesehene – Kostenlimit zu überschreiten, hatten die Verursacher bloß eine SMS des Netzbetreibers mit „OK“ beantworten müssen. Eine so schwache Sicherheitsmaßnahme reicht nicht, urteilt der VwGH.
Mit Bescheid vom 2. April 2013 verpflichtete die Telekom-Control-Kommission eine österreichische Mobilfunkbetreiberin gemäß der EU-Roaming-Verordnung, bis längstens 31. Mai 2013 einen Mechanismus einzuführen, der sicherstellt, dass nur der Roamingkunde die Freischaltung der Datenroamingsperre bei Erreichen des Kostenlimits veranlassen kann, erläutert der VwGH in einer aktuellen Presseaussendung. Die Mobilfunkbetreiberin versuchte daraufhin, die von ihr gewählte Lösung durch Anrufung des VwGH durchzusetzen.
Sichere Sperre
Der VwGH betont in seinem Urteil (Zl. 2013/03/0065 vom 26. Juni 2013), gerade das von der EU-Roaming-Verordnung gesteckte Ziel einer vom Roaminganbieter zu garantierenden Kostenkontrolle – „Rechnungsschocks“ sollen vermieden werden – erfordere vor dem Hintergrund der unionsrechtlich gebotenen Effektivität die angeordnete Funktionalität, die es dem Kunden ermöglicht, nicht nur die Höhe der Kosten einzuschätzen und zu kontrollieren, sondern auch zu entscheiden, ob ein vorweg festgelegtes Limit überschritten werden darf.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb daher erfolglos, die Mobilfunkbetreiberin muss einen geeigneten Authentifizierungsmechanismus einführen.
Link: VwGH