Wien. Viele Österreicher freuen sich auf eine – bereits vor Monaten gebuchte – Pauschalreise in den Nahen Osten. Doch nun, kurz vor Urlaubsantritt, sind sie damit konfrontiert, dass sich die politische Lage im vermeintlichen Urlaubsparadies verschärft.
Im Zuge des „Arabischen Frühlings“ kommt es derzeit wieder öfter zu Unruhen, Protesten und Ausschreitungen. Für erholungssuchende Urlauber bedeutet dies, dass sie sich mit der rechtlichen Thematik des Nichtantrittes der Reise auseinandersetzen müssen, so der Rechtsschutzversicherer ARAG: Oft werden Stornokosten bezahlt, die eigentlich gar nicht nötig wären.
Schließlich ist das Hauptziel bei einer Urlaubsreise meist der verständliche Wunsch nach Erholung und Entspannung. Dies ist allerdings bei den derzeitigen Umwälzungen in diversen klassischen Urlaubsdestinationen im Nahen Osten schwierig oder teilweise praktisch gar nicht möglich, heißt es in einer Aussendung. Ist also ein kostenfreier Rücktritt der Reise bei erhöhtem Sicherheitsrisiko möglich? Wann liegt ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Zielland vor?
Wenn ein Zielland, das vormals für Reisende als unbedenklich gegolten hat, aufgrund sozialer, politischer oder sonstiger Umwälzungen die Sicherheit von Reisenden nicht mehr gewährleisten kann, ist ein erhöhtes Sicherheitsrisiko verwirklicht. Ein wichtiges Indiz – aber keine unbedingte Voraussetzung – für ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Zielland sind die Reisewarnungen des Außenministeriums, so die ARAG.
Selbst ohne eine solche Reisewarnung könne ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Zielland vorliegen. Medienberichte und Informationssendungen im Rundfunk sowie in anerkannten seriösen Zeitungen seien ein genauso wichtiger und ernstzunehmender Anknüpfungspunkt.
Die Rechte als Pauschalreisender
Liegt ein höheres Sicherheitsrisiko im Zielland vor, so steht dem Reisenden grundsätzlich die Möglichkeit zu, kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Die Reisenden dürfen demnach nicht mit zusätzlichen Kosten – etwa Stornogebühren – belastet werden. Grund dafür ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage: die typischen Gegebenheiten, wegen derer der Vertrag geschlossen worden ist (Erholung und Entspannung im Urlaubsgebiet), treffen nicht mehr zu.
Generell gelte, dass viele Reisende oft aus Unwissenheit Stornokosten bezahlen, welche eigentlich nicht rechtens sind, heißt es. Dies können die ARAG-Juristen (die Leitung der Schadenabteilung der ARAG SE hat Birgit Eder) laut Aussendung auch aus der Bearbeitung der Schadenfälle ableiten.
Obwohl die Rechtssprechung hier natürlich sehr einzelfallbezogen sei, lasse sich ableiten, dass ein erhöhtes Sicherheitsrisiko auch ohne Reisewarnung des Außenministeriums einen Rücktritt ohne weitere Stornokosten rechtfertigt.
Die Rechte als Individualreisender
Individualreisen mögen zwar teilweise die gleichen Zwecke wie Pauschalreisen verfolgen, dennoch sind die Voraussetzungen andere, so die ARAG: Werden Transport und Unterkunft unabhängig voneinander gebucht, könne ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht eingewendet werden, da hier andere Geschäftsgrundlagen als bei einer Pauschalreise vorliegen.
Weder eine Fluglinie, noch ein Hotelportal und auch nicht Vermittler solcher Einzeldienstleistungen müssen sich die Vergrößerung des Sicherheitsrisikos im Urlaubsland gegen sich als Rücktrittsgrund gefallen lassen. Der Flug oder die Unterbringung, die in diesen Fällen vertraglich versprochen wird, bleibt ja weiterhin möglich, sodass hier weder Rücktrittsmöglichkeit noch Umbuchungen angeboten werden müssen, folgern die ARAG-Juristen.
Link: ARAG