St. Pölten/Wien. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat den Bescheid der Finanzmarktaufsicht (FMA) aufgehoben, mit dem diese der Hypo Noe Gruppe Bank AG eine Strafzinsenvorschreibung in Höhe von 57,9 Mio. Euro aufgetragen hat.
Die Bank kann nun die bereits geleisteten Strafzinsen zurückverlangen. Vertreten wurde sie von Fellner Wratzfeld & Partner (fwp).
Die FMA hatte der Hypo Noe Gruppe Bank AG mit Bescheid vom 6. Juni 2011 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Veranlagung „Augustus“ Strafzinsen in der Höhe von 57,9 Mio. Euro wegen der von der FMA behaupteten Verletzung von Großveranlagungsgrenzen vorgeschrieben. Die Wertpapiere der Veranlagung wurden durch die Hypo Noe Gruppe Bank AG fremdfinanziert.
Während die Juristen der Hypo Noe und externe Berater wie Markus Fellner (fwp) und Univ.-Prof. Bernhard Raschauer, Augustus als Teil der Kreditinstitutsgruppe betrachteten, hat die FMA einen anderen Standpunkt vertreten und den (nunmehr aufgehobenen) Strafzinsenbescheid erlassen.
Die Entscheidung
Der Verwaltungsgerichtshof ist keinem der von der FMA eingenommenen Argumente gefolgt, die Grundlage für eine Vorschreibung von Pönalezinsen sein könnten, heißt es in einer Aussendung.
Die Großveranlagungsgrenze sei nicht überschritten worden, da Augustus zur Kreditinstitutsgruppe zu zählen ist, und die Pönalezinsen seien daher unberechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammenfassend festgestellt, dass der Bescheid der Finanzmarktaufsicht inhaltlich rechtswidrig war.
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