Wien/Linz. Neuerungen bei den Eckpfeilern des Sozialstaats betreffen 2014 die meisten Österreicher: So verteuern sich Medikamente durch Erhöhung der Rezeptgebühr. Auch in der Sozialversicherung steigen durch eine Anpassung der Höchstbeitragsgrundlage die Beiträge.
Arbeitslose erhalten dafür 2014 mehr. Eine erhöhte Transparenz staatlicher Leistungen soll das neue Pensionskonto ab 1. Jänner 2014 bringen. Zu den weiteren Änderungen gehört unter anderem auch der Umbau des Kindergelds.
Die Höchstbeitragsgrundlage, bis zu deren Höhe Sozialversicherung zu zahlen ist, erhöht sich unter anderem auf 4530 Euro brutto monatliches Entgelt (2013: 4.440 Euro), die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf 395,31 Euro monatlich bzw. 30,35 Euro täglich (2013: 386,80 Euro monatlich bzw. 29,70 Euro täglich). Weitere wichtige Änderungen 2014 laut AK OÖ:
- Die Rezeptgebühr steigt um 10 Cent auf 5,40 Euro pro Medikament.
- Das höchstmögliche Arbeitslosengeld erhöht sich auf 48,02 Euro täglich (2013: 47,19).
- Auch beim Kinderbetreuungsgeld kommt es zu Änderungen: Ab 1. Jänner 2014 haben Eltern die Möglichkeit, ihre gewählte Kinderbetreuungsgeldvariante innerhalb von 14 Tagen ab Antragstellung (dabei ist das Datum des tatsächlichen Einlangens entscheidend) beim Krankenversicherungsträger einmal zu ändern, heißt es in einer Aussendung der Arbeiterkammer Oberösterreich.
- Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld erhöht sich auf 6400 Euro pro Kalenderjahr.
- Pflegende Arbeitnehmer haben ab 1. Jänner 2014 die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit für eine Dauer von einem bis drei Monaten zu vereinbaren.
- Krankenversicherungsträger müssen künftig Beschäftigte im Krankenstand sechs Wochen vor Ablauf der Höchstdauer des Krankengeldanspruchs über den bevorstehenden Wegfall informieren.
- Nach dem Jahrhunderthochwasser im Sommer 2013 gibt es nun auch eine Neuregelung für Arbeiter in Katastrophenfällen. Während bei Angestellten der Entgeltfortzahlungsanspruch beim Ausfall in der Arbeit gesetzlich fix geregelt ist, gab es bisher bei den Arbeitern abweichende Regelungen.
- Bei Dienstverhinderung aufgrund persönlicher Betroffenheit der Dienstnehmer haben ab 1. Jänner 2014 auch sie gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Link: AK OÖ