Wien. Das Internet erlangt als Informationsmedium eine immer größere Bedeutung und ist aus der modernen Informationsgesellschaft nicht mehr wegzudenken. Jedoch kommt es manchmal vor, dass bei der gesetzlich vorgeschriebenen Herkunftsangabe, dem Impressum, „geschlampt” wird, so Hanita Veljan von PHH Prochaska Havranek in Wien.
Dies kann erhebliche rechtliche Folgen nach sich ziehen: Aufgrund der neuen Gesetzeslage sind Strafen bis zu 20.000 Euro möglich, warnt Veljan.
Die Erstellung eines Impressums ist verpflichtend. Darin muss der Name des Medieninhabers und des Herstellers (bei Unternehmen auch die Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), sowie der Verlags- und Herstellungsort angeführt werden.
„Als Medieninhaber ist gemäß Mediengesetz anzusehen, wer für die jeweils verbreiteten Inhalte verantwortlich ist. Dieser besorgt oder veranlasst die inhaltliche Gestaltung des jeweiligen Medienwerks, sowie dessen Herstellung und Verbreitung und trägt schließlich auch die redaktionelle Letztverantwortung“, so Veljan in einer Aussendung.
Damit muss nicht zwingend ein Unternehmen gemeint sein, es kann sich auch um eine natürliche Person handeln. Irrelevant ist, ob sich der Medieninhaber im Impressum als solcher bezeichnet oder nicht. Ausschlaggebend für die Frage, ob man nun Medieninhaber ist, sei die tatsächliche Tätigkeit bei dem Medium, so Veljan.
Zudem habe das Impressum sämtliche Informationen zu enthalten, die den Nutzern eine rasche und unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Medieninhaber ermöglichen. Diese sind zum Beispiel Telefon- oder Faxnummern bzw. elektronische Postadressen. Übt das Unternehmen eine Tätigkeit aus, die der behördlichen Aufsicht oder allgemein gewerbe- bzw. berufsrechtlichen Vorschriften unterliegen, so sind auch die Kontaktdaten der zuständigen Aufsichtsbehörde/Kammer bzw. des Berufsverbandes anzugeben.
Bis zu 20.000 Euro Strafe
Der Impressumsverfasser haftet für unrichtige oder irreführende Angaben. Bedeutete früher eine Verletzung eine Verwaltungsstrafe von 2.180 Euro, so kann aufgrund der neuen Gesetzeslage und der miteinhergehenden drastischen Erhöhung künftig gemäß Mediengesetz eine Höchststrafe von bis zu 20.000 Euro verhängt werden, so Veljan.
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