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Business, Recht, Steuer, Tipps

Verfassungsprobleme bei der Nichtabzugsfähigkeit von Managergehältern über 500.000 Euro (Gastbeitrag)

Sabine Kirchmayr ©Business Circle
Sabine Kirchmayr ©Business Circle

Wien. Die mit dem aktuellen Steuerpaket – konkret dem AbGÄG 2014 – eingeführte steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Managergehältern über 500.000 Euro ist verfassungsrechtlich problematisch, warnt Univ. Prof. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger. Warum werden damit gerade  Manager-Bezüge schlechter gestellt, während es z.B. bei Honoraren an Freiberufler oder auch den Dividendenzahlungen eines Aktionäre keine solche Grenze gibt? Und es gibt weitere Bedenken.

Kirchmayr ist Partnerin im Wiener Büro des Beratungsunternehmens LeitnerLeitner; sie referiert u.a. zu diesem Thema am 12. Juni 2014 beim Tax-Circle des Veranstalters Business Circle. In ihrem folgenden Gastbeitrag analysiert sie die rechtliche Situation.

Das AbgÄG 2014 sieht – sowohl für die Einkommensteuer als auch für Körperschaftsteuer – vor, dass Gehälter, die EUR 500.000,00 pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen werden sollen. Die Gesetzesmaterialen begründen die Regelung damit, dass es ein gesamtgesellschaftliches Anliegen sei, der zunehmenden Vergrößerung des Einkommensgefälles im Bereich der Erwerbsbezüge entgegen zu steuern. Dadurch rechtfertige sich der eingangs angesprochene Eingriff in das objektive Nettoprinzip.

In der Praxis wird die angeführte Regelung idR Kapitalgesellschaften betreffen, die entsprechend hohe Managerbezüge bezahlen. Die Nichtabzugsfähigkeit der betreffenden Kosten führt auf Ebene der Kapitalgesellschaft zu einer zusätzlichen Steuerbelastung von 25% (Körperschaftsteuer). Die Managerbezüge selbst sind idR als unselbständige Einkünfte ohnehin voll einkommensteuerpflichtig. Die verfassungsrechtliche Problematik des Abzugsverbotes ergibt sich einerseits aus der Verletzung des objektiven Nettoprinzips, das für die Ertragsteuern grundsätzlich die Abzugsfähigkeit aller einkunftsrelevanten Ausgaben vorsieht. Das Abzugsverbot begründet eine Ausnahme von diesem allgemeinen Besteuerungsprinzip und schafft damit eine steuerliche Schlechterstellung von Gehältern, insoweit sie EUR 500.000,00 übersteigen.

Warum eine Ausnahme?

Eine derartige Schlechterstellung findet sich für Bezieher anderer Einkünfte nicht: so kann beispielsweise ein freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger Einkünfte in unbegrenzter Höhe beziehen und seine freiberuflichen Leistungen werden idR bei Unternehmern nach Maßgabe der allgemeinen Voraussetzungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt. Oder auch der Aktionär kann Dividendeneinkünfte in unbegrenzter Höhe beziehen und unterliegt einer Gesamtsteuerbelastung von rund 43,75% (KöSt und KESt). Bei diesen Einkünften spielt die Einkommensschere keine Rolle.

Neben der unsachlichen Ungleichbehandlung der angeführten Regelung von Managerbezügen ist aber auch – aus verfassungsrechtlicher Sicht – die unsachliche Gleichbehandlung von Managergehältern und Schmiergeldzahlungen verfassungsrechtlich problematisch. Die einschlägigen Regelungen des EStG und des KStG sehen ein Abzugsverbot für Geld- und Sachzuwendungen vor, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist. Diese Regelung bewirkt, dass „Schmiergeldzahlungen“ beim entrichtenden Unternehmen steuerlich nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. Hier wohl mit gutem Grund. Auch der Schmiergeldzahler soll keine steuerliche Entlastung für die entsprechenden Zuwendungen erhalten, damit die Attraktivität derartiger Zuwendungen auch aus der isolierten Sicht des Steuerzahlers sinkt. Darüber hinaus kann man wohl – fast typisierend – davon ausgehen, dass Schmiergeldzahlungen – obwohl steuerpflichtig – tatsächlich nicht zur Versteuerung gebracht werden. Bei Managergehältern, die EUR 500.000,00 übersteigen, ist dies anders. Bei diesen Zahlungen kann man – ebenso typisierend – davon ausgehen, dass die entsprechenden Einkünfte tatsächlich zur Versteuerung gebracht werden. Die Einkünfte unterliegen in den meisten Fällen ja ohnehin der Lohnsteuer.

Höchstgericht am Wort

Zusammenfassend kann in verfassungsrechtlicher Hinsicht festgehalten werden, dass sowohl die unsachliche Ungleichbehandlung im Hinblick auf das objektive Nettoprinzip als auch die unsachliche Gleichbehandlung mit Schmiergeldzahlungen die angeführte Regelung von Managerbezügen verfassungsrechtlich problematisch macht. Letztendlich wird der VfGH am Wort sein. Entsprechende Verfahren wurden bereits initiiert.

In steuerpolitischer Hinsicht ist anzumerken, dass die Regelung verfehlt ist. Die von der „Managergehaltsregelung“ betroffenen Personen sind wohl idR Leistungsträger, die man nicht begünstigen muss, aber auch nicht derart krass diskriminieren sollte. Wir bräuchten in Österreich mehr „Bill Gates“, die diskriminierungsfreie Spitzenverdiener sein sollen und können. Diese Personen schaffen mit ihrem unternehmerischen Engagement letztendlich auch Arbeitsplätze und damit auch Gesamtwohleffekte.

Autorin Univ.-Prof. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger ist Partnerin im Wiener Büro von LeitnerLeitner.

Link: LeitnerLeitner

 

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