Wien. Mehr als eine Million Schülerinnen und Schüler starten jetzt ins neue Schuljahr: Viele Eltern sind unsicher, ab wann sie ihre Kinder alleine in die Schule gehen lassen dürfen.
Rechtsschutzversicherer D.A.S. Österreich informiert über die Aufsichtspflicht der Eltern, die u.a. von Alter, Reife und Entwicklung des Kindes abhängt.
Wenn sich die Sommerferien zu Ende neigen, stellt sich vor allem für Eltern oftmals die Frage: Ab wann darf mein Kind alleine in die Schule und wieder nach Hause gehen? Denn nicht immer ist es möglich, dass Eltern ihre Kinder täglich zur Schule begleiten, erinnert die D.A.S. in einer Aussendung. Von „Taferlklassler“ bis Oberstufenschüler wird der Großteil daher alleine oder mit Kollegen den Schulweg antreten.
Dabei gilt als Schulweg stets der kürzeste und sicherste Weg zwischen der Wohnung eines Schülers und seiner Schule oder seinem Unterrichtsort, heißt es weiter.
Gefahrensituationen erkennen
Laut Statistik Austria wurden im Vorjahr 502 Kinder bei Verkehrsunfällen verletzt und fast jeder sechste Verkehrsunfall passierte dabei am Schulweg. Besonders gefährdet auf diesen Strecken sind Volksschüler im Alter von sieben bis acht Jahren. „Wichtig ist, dass Eltern den Schulweg mit ihren Kindern üben, bevor diese alleine den Weg zurücklegen. Dabei können Kinder lernen, welche Gefahrenstellen vermeidbar sind sowie dass bei Zebrastreifen und parkenden Autos besondere Acht gegeben werden muss“, rät Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG.
Besonders aufmerksam sollten auch Autofahrer im Bereich vor Schulen und Kindergärten sein. „Autofahrer sind hier angehalten, vorsichtig, mit verminderter Geschwindigkeit und bremsbereit zu fahren. Kinder selbst sollten immer auf der Gehsteigseite bei der Schule aus dem Auto steigen.“
Aufsichtspflicht abhängig von mehreren Faktoren
Das notwendige Ausmaß der Aufsicht richtet sich nach Alter, Reife und Entwicklung des Kindes. Weitere Faktoren sind die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Aufsichtführenden und die Art der „Gefahrenquelle“.
Bisherige Urteile verdeutlichen die Komplexität der Maßstäbe, die Gerichte an die Aufsichtspflichten anlegen. Die D.A.S. nennt Beispiele:
- Erlaubt man einem Neunjährigen unbeaufsichtigt auf einer Wohnstraße Rad zu fahren, verstößt man damit gegen die Aufsichtspflicht.
- Hingegen verletze man die Aufsichtspflicht nicht, wenn eine Achtjährige mit verkehrsangepassten Verhalten, um 18 Uhr für eine kleine Besorgung weggeschickt wird.
Aufsichtspflichtig sind in erster Linie die Eltern, während des Unterrichts und Schulveranstaltungen auch Lehrer. Je nach Situation können auch Kindergärtner, Pflegeeltern oder Babysitter als Aufsichtspersonen gelten.
Die Aufsichtspflicht dürfe aber nicht überspannt werden; das heißt, eine vollständige Überwachung des Kindes ist nicht zumutbar, heißt es.
Verursacht das Kind auf dem Schulweg selbst einen Schaden, stellt sich die Frage nach der Haftung. Grundsätzlich beginnt die Deliktsfähigkeit erst mit dem vollendeten 14. Lebensjahr. „Allerdings kann es davor in Ausnahmefällen – unter Berücksichtigung der persönlichen Reife und Einsichtsfähigkeit – zur Haftung des Kindes selbst kommen. Haben Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt, haften sie für ihre Kinder“, klärt Jurist Kaufmann auf.
Kinder vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen
Laut § 3 StVo erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. „Kinder sind ausdrücklich vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen. Straßenbenützer dürfen deshalb nicht darauf vertrauen, dass diese die maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen“, so Kaufmann.
Link: D.A.S.