Wien. Ab 1. Oktober 2014 werden die Regelungen zur strafaufhebenden Selbstanzeige in zwei wesentlichen Punkten verschärft, warnt TPA Horwath in aktuellen Steuernews.
Zum einen sei eine wiederholte Selbstanzeige mit strafaufhebender Wirkung nunmehr explizit nicht mehr zulässig, zum anderen müsse – sofern die Selbstanzeige z.B. anlässlich einer Außenprüfung oder einer Nachschau erstattet wird – ein „Strafzuschlag“ entrichtet werden, um eine strafaufhebende Wirkung zu erzielen.
TPA Horwath-Partnerin Anja Cupal analysiert in einem Beitrag im News-Bereich der Kanzlei-Webseite die Details.
Link: TPA Horwath