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Recht

Justizausschuss: Bezirksgerichte bleiben weiterhin für Fälle bis 15.000 Euro zuständig, Änderung abgesagt

Parlament @ejn
Parlament @ejn

Wien. Nach 200 Jahren sind die Regelungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) nun reif für eine Reform. Eine vom Justizausschuss im Nationalrat einstimmig verabschiedete gänzliche Neufassung der bisherigen, weitgehend auf dem Uralt-ABGB des Jahres 1811 beruhenden Bestimmungen bezwecke vor allem die Wiederherstellung der Deckungsgleichheit zwischen Gesetz und richterlicher Praxis, berichtet Parlinkom. Durch eine ergänzende Ausschussfeststellung soll Sicherheit für Banken bei Konsortialkrediten hergestellt werden.

Außerdem beschlossen die Abgeordneten mehrheitlich die Beibehaltung der für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bezirksgerichten und Landesgerichten bei Zivilprozessen relevanten Streitwertgrenze von derzeit 15.000 Euro. Die geplante Anhebung auf 25.000 Euro fällt aus.

Die Oppositionsparteien wiederum brachten in ihren Anträgen, die bei der Abstimmung sämtlich vertagt wurden, ein Themenspektrum zur Sprache, das von der Vorratsdatenspeicherung über ein Doppelresidenzmodell für getrennt lebende Eltern bis hin zum so genannten Elternentfremdungssyndrom reichte.

Neue Regeln für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Mit dem einstimmigen Beschluss der Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts tragen die Abgeordneten vor allem dem Umstand Rechnung, dass die noch auf die Stammfassung des ABGB zurückreichenden Bestimmungen nunmehr in die Jahre gekommen sind und durch die Entwicklung von Rechtsprechung und Lehre mittlerweile in vieler Hinsicht überholt wurden. Eine gänzliche Neutextierung soll nun die Deckungsgleichheit zwischen Gesetz und Judikatur wieder herstellen, erläuterte ÖVP-Abgeordnete Eva-Maria Himmelbauer.

ÖVP-Abgeordneter Werner Groiß brachte eine Ausschussfeststellung ein, mit der weitere Klarstellungen für die Vollziehung des Gesetzes hinzugefügt werden. Diese erfolgen besonders mit Rücksicht auf die österreichischen Banken, die für Kreditvergaben oft Verbände in Form von Gesellschaften bürgerlichen Rechts eingehen. Kreditsicherungen, mit denen solche Konsortialkredite unterlegt werden, behalten auch nach Ausscheiden eines Gesellschafters ihre Gültigkeit für die anderen Teilnehmer.

Eine solche Klarstellung war in Hinblick auf das Bankenpaket Basel III, in dem höhere Absicherungen von Kreditvergaben verlangt werden, von der Finanzmarktaufsicht (FMA) eingefordert worden, erläuterte Groiß. Auch diese Ausschussfeststellung wurde einstimmig beschlossen.

Keine weiteren Anhebungsschritte bei der Wertgrenze in der Jurisdiktionsnorm

Zu einer weiteren Anhebung der für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Bezirksgericht und Landesgericht für Zivilprozesse erster Instanz maßgeblichen Wertgrenze in der Jurisdiktionsnorm wird es nun doch nicht kommen, berichtet die Parlamentskorrespondenz:: Nachdem durch das 2. Stabilitätsgesetz ursprünglich eine stufenweise Erhöhung auf 20.000 Euro mit 1.1.2015 und 25.000 Euro mit 1.1.2016 geplant war, rudern die Regierungsparteien jetzt zurück und sprechen sich in einem gemeinsamen Initiativantrag dafür aus, bei der seit 1.1.2013 geltenden Wertgrenze von 15.000 Euro zu bleiben und von weiteren Anhebungsschritten Abstand zu nehmen.

Wie VP-Abgeordneter Friedrich Ofenauer erklärte, ist das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel eines Ausgleichs der unterschiedlichen Auslastung zwischen Bezirks- und Landesgerichten bereits durch die 2013 in Kraft getretene Wertgrenzenerhöhung erreicht worden. Weitere Schritte erscheinen daher nicht mehr notwendig, sagte er. Der Antrag wurde mehrheitlich, ohne Zustimmung der Freiheitlichen, angenommen.

Link: Parlinkom (Bericht inklusive Oppositionsanträge)

 

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