Wien. Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass jene Bestimmung verfassungswidrig war, die bis 2014 regelte, dass ein Strafgericht einen Gutachter, der bereits im strafprozessualen Ermittlungsverfahren für die Staatsanwaltschaft tätig wurde, auch für das gerichtliche Hauptverfahren bestellen konnte, und zwar ohne effektive Möglichkeit des Angeklagten, sich dagegen zu wehren. Diese Vorgangsweise widerspricht dem „Prinzip der Waffengleichheit“, so das Höchstgericht.
Eine Regelung, die dem Angeklagten im Hauptverfahren von vorneherein und ausnahmslos verbietet, den bereits von der Staatsanwaltschaft beauftragten Gutachter als befangen abzulehnen, ist verfassungswidrig, so der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einer Aussendung. Dass es zur Bestellung ein und desselben Gutachters kommen kann, ist nicht ausgeschlossen, das Gericht hat allerdings jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Auch Parteienanträge betroffen
Ausgangspunkt des VfGH-Verfahrens waren Anträge des Obersten Gerichtshofes. Der VfGH hat beschlossen, dass die aufgehobene Bestimmung auch auf alle beim Obersten Gerichtshof noch anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist.
Das bedeutet, dass der Oberste Gerichtshof nunmehr jene anhängigen Rechtsmittelverfahren, in denen die Frage der Bestellung des Sachverständigen eine Rolle spielen kann, vor dem Hintergrund der VfGH-Entscheidung beurteilen muss.
In dem VfGH-Verfahren mitentschieden wurden außerdem Parteienanträge zu diesem Thema, auch in diesen Verfahren ist die Bestimmung nicht mehr anzuwenden.
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