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Recht, Tipps

Juristisch richtig auf Urlaub gehen: Rechtsschutzversicherer D.A.S. gibt Praxistipps

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Wien. Der Sommer ist da und damit naht die Urlaubshochsaison. Rechtsschutzversicherer D.A.S. gibt Tipps zum Urlaubsantritt aus (arbeits)rechtlicher Sicht: So darf bei besonders schwerwiegenden Gründen der Arbeitgeber einen genehmigten Urlaub widerrufen. Der Anspruch auf Urlaub verjährt nach zwei Jahren. Erkrankungen im Urlaub werden ab dem vierten Werktag nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet.

„Grundsätzlich gilt: Der Urlaubsverbrauch muss immer zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden“, so Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Kommt keine Urlaubsvereinbarung zustande, muss zunächst der Betriebsrat den Verhandlungen beigezogen werden.“ Wenn auch dann keine Einigung erzielt wird, darf der Arbeitnehmer den Urlaub trotzdem zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, so Kaufmann.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den von ihm gewünschten Zeitpunkt für den Antritt des Urlaubs (in der Dauer von mindestens zwölf Werktagen) mindestens drei Monate vorher bekanntgegeben hat. Die Ausnahme: Der Arbeitgeber hat mindestens sechs bis maximal acht Wochen vor dem gewünschten Urlaubstermin Klage beim Arbeitsgericht eingebracht. „In einem solchen Verfahren kommt es zur Abwägung der Interessen zwischen den betrieblichen Erfordernissen des Arbeitgebers und den Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers“, erklärt Kaufmann weiter.

Der Arbeitgeber darf den Mitarbeiter übrigens nicht zum Urlaub zwingen, heißt es weiter.

Arbeitgeber können genehmigten Urlaub widerrufen

Ein genehmigter Urlaub kann grundsätzlich nicht vom Arbeitgeber widerrufen werden. Aus besonders schwerwiegenden Gründen kann der Arbeitgeber aber doch einseitig von der Vereinbarung zurücktreten.

Dies sei dann der Fall, wenn der Dienst gerade dieses Arbeitnehmers unbedingt und unumgänglich zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für das Unternehmen notwendig ist; etwa ein Betriebsnotstand. Der Arbeitgeber hat hier die Beweispflicht. „In solchen Ausnahmefällen hat der Arbeitgeber die Ausgaben wie etwa Stornogebühren für Urlaubsbuchungen zu übernehmen“, so Kaufmann weiter.

Umgekehrt kann der Arbeitnehmer die Urlaubsvereinbarung einseitig widerrufen, wenn beispielsweise wegen Verfehlen des Erholungszwecks ein Urlaub unzumutbar wäre.

Auch Urlaub kann verjähren

Der gesamte Jahresurlaub beträgt typischerweise fünf Wochen. Ab dem 26. anrechenbaren Dienstjahr gibt es eine sechste Urlaubswoche. Ist man noch neu in einem Betrieb, wächst der Urlaubsanspruch anteilig. Mit Beginn des siebten Monats hat man Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub.

„Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist“, klärt Jurist Kaufmann auf.

Krankheit im Urlaub

Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet. „Das gilt allerdings erst, wenn die Erkrankung länger als drei Werktage dauert“, so Kaufmann.

Link: D.A.S.

 

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