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Business, Recht

Bauern hoffen auf EuGH gegen Datenveröffentlichung

Wien. Die Landwirtschaftskammer Österreich unterstützt ein derzeit laufendes Verfahren gegen die neuerliche personenbezogene Bekanntgabe von EU-Agrarzahlungen im Internet. Der Europäische Gerichtshof stoppte solche Veröffentlichungen 2010 aus Gründen des Datenschutzes, nun wurden sie jedoch von der EU wieder gestartet, so die Landwirtschaftskammer. Sie hofft darauf, dass das neue Verfahren 2016 zu einem ähnlichen Ergebnis führt wie vor fünf Jahren.

Auch diesmal sind nur die Bäuerinnen und Bauern von der Veröffentlichung der Agrarzahlungen betroffen, zürnen sie: „Andere Bereiche, wie Wirtschaftsförderungen, soziale Zahlungen etc., müssen nicht veröffentlicht werden“, so LK-Präsident Hermann Schultes.

Die Transparenzdatenbank habe sich in der ersten Runde zu einem „Datenpranger“ entwickelt, so Schultes: „Wir haben vorgeschlagen, bei einer neuerlichen Veröffentlichung auf die namentliche Nennung zu verzichten und die Zahlungen nach Größenklassen zu publizieren. Doch das wurde abgelehnt. Daher unterstützen wir das von einer Bäuerin angestrengte Verfahren, um diese einseitige Publikation zu stoppen.“

Das Musterverfahren

Die LK Österreich unterstützt seit einigen Monaten ein Musterverfahren, das derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Eine Landwirtin hat vor der erstmaligen Veröffentlichung einen Antrag auf Nichtveröffentlichung ihrer Daten gestellt, da die Folgewirkungen einer einmal stattgefundenen Veröffentlichung im Internet Jahre andauern. Die Veröffentlichung der Förderdaten wird von der Beschwerdeführerin als eine Verletzung des in der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens (und des Grundrechtes auf Schutz personenbezogener Daten) angesehen.

Letztendlich erhofft sich die Landwirtschaftskammer ein neues EuGH-Urteil, erklärt Anton Reinl, Generalsekretär-Stellvertreter und Abteilungsleiter Rechts-, Steuer-, Sozial- und Umweltpolitik: „Die Veröffentlichung kann nur durch ein Urteil des EuGH gestoppt werden.“

Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung im Internet sind die Artikel 111 ff der VO (EU) Nr 1306/2013, die – abgesehen von zwei kleineren Abweichungen – ident mit der bis 2010 zur Anwendung gekommenen Vorgängerregelung seien. Aufgrund eines Urteil des EuGH wurden Teile dieser Vorgängerregelung 2010 für ungültig erklärt, so Reinl weiter.

Das Bundesverwaltungsgericht kann nun dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen über die Gültigkeit der EU-Verordnung übermitteln. Reinl: „Ziel des Verfahrens ist es, ein Urteil des EuGH zu erreichen. Vorabentscheidungsverfahren dauern meist über ein Jahr, dh frühestens im Jahr 2016 wird wohl ein Urteil des EuGH vorliegen.“

Link: Landwirtschaftskammer

 

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