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Business, Recht

EuGH stärkt Kritikern bei Umweltverfahren den Rücken

Wien/Straßburg. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil gegen die Bundesrepublik Deutschland die Rechte von Bürgern und Umweltverbänden aufgewertet, was ihre Teilnahme an Umweltverfahren betrifft, so die Anwälte. Österreich hat Deutschland in dem Verfahren vor dem EuGH vergebens unterstützt; nun erhoffen sich die Umweltvertreter hierzulande neue Möglichkeiten bei Umweltverträglichkeitsprüfungen.

Die Entscheidung des EuGH betreffend Rechte der Umweltverbände in Deutschland (C-137/14) sei keine Überraschung, heißt es etwa bei den Grünen: Seit mehreren Jahren zeichne sich ab, dass das deutsche wie auch das österreichische Verfahrenskorsett von der Europäischen Kommission als zu eng angesehen wird bzw. den einschlägigen EU-Richtlinien widerspricht.

Tatsächlich geht die aktuelle Entscheidung ursprünglich auf bereits 2006 unternommene Anläufe gegen die Verfahrensregeln zurück, die gegen Anfang des Jahrzehnts in ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland mündeten. Die Entscheidung behandelt eine Reihe von Aspekten, heißt es bei der auf Verwaltungsrecht spezialisierten deutschen Anwaltskanzlei Baumann in Leipzig:

  • Genehmigungen für Autobahnen, Eisenbahnen, Flughäfen, Talsperren und andere Infrastrukturvorhaben müssen demnach vom Gericht aufgehoben werden, wenn die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung ganz fehlt oder fehlerhaft ist und die Behörde nicht – kausal – nachweisen kann, dass diese Verfahrensfehler sich auf das Ergebnis des Verfahrens, also auf die Behördenentscheidung objektiv nicht ausgewirkt haben. Das bedeute eine Beweislastumkehr zulasten von Behörde und Vorhabensträger, ein Fehler wirkt sich potenziell  drastischer aus.
  • Die sogenannten Präklusionsvorschriften, wie sie in Verfahren für umweltrelevante Vorhaben gelten, sind unionsrechtswidrig: Bisher waren Kläger vor deutschen Verwaltungsgerichten mit Argumenten ausgeschlossen, die sie in vorgelagerten Verwaltungsverfahren nicht als Einwendungen vorgebracht hatten; sie waren präkludiert. In der Praxis sei es oft vorgekommen, dass der vollständige Sachverhalt mit allen Umwelteingriffen von Einwendern im Genehmigungsverfahren noch nicht vollumfänglich erkannt oder dargestellt wurde. Beeinträchtigungen wurden dann von Betroffenen auch nicht umfassend eingewendet. Dies hatte regelmäßig dazu geführt, dass Klagen vor den Verwaltungsgerichten verloren wurden, so die Kanzlei. Der EuGH hat nun entschieden, dass diese Einschränkung unzulässig ist.

Rechtsanwalt Wolfgang Baumann von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte: „Das Urteil betrifft eine Vielzahl von Projekten in der Bundesrepublik Deutschland. Es eröffnet neue Rechtsschutzmöglichkeiten für Bürger und Gemeinden, aber auch für Umweltverbände. Der Gerichtshof hat damit unser Vorbringen in verschiedenen Beschwerden zur Kommission als berechtigt angesehen.“

Mehr Zeit in Österreich?

In Österreich wird vor allem die EuGH-Entscheidung zur Mitwirkungsmöglichkeit genau betrachtet; die Grünen haben sich bereits offiziell zu Wort gemeldet. „In Österreich bedeutet das enge Verfahrenskorsett, dass Umweltorganisationen, Bürgerinitiativen und andere Betroffene in der Regel nur sechs Wochen Zeit haben, sich mit den Projektunterlagen und dem vom Projektwerber vorgelegten Gutachten für ein Vorhaben auseinanderzusetzen und ihre Einwendungen zu formulieren“, so die Umweltsprecherin der Grünen, Christiane Brunner.

Tatsächlich machte die Republik Österreich vor dem EuGH geltend, dass die unionsrechtlichen Vorschriften, auf die sich die Klage stütze, nicht nur keinerlei Hinweis auf Präklusionsvorschriften enthielten, sondern vielmehr auf das nationale Verwaltungsverfahrensrecht verwiesen. Die Mitgliedstaaten hätten daher einen weiten Spielraum bei der Festlegung der Modalitäten des Gerichtszugangs und der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens.

Bitte nicht an Feiertagen

Doch die Art und Weise, wie die Ausgestaltung genützt werde, ist in den Augen der Grünen unfair: Nicht nur bemängeln sie die kurze Frist, es sei noch dazu bei den Behörden beliebt, die Projektunterlagen rund um die Oster-, Sommer- und Weihnachtsferien aufzulegen, womit es für Umweltengagierte noch schwieriger werde, den großen Informationsvorsprung des Projektbetreibers, der das Projekt mit seinen Sachverständigen jahrelang entwickelt und bewertet habe, wettzumachen.

„Den Gutachten des Betreibers und der Behörde muss im Verfahren auf gleichem fachlichen Niveau begegnet werden, was den Umweltbewegten sehr hohe Kosten verursacht. Das alles führt zur bestehenden Schieflage zwischen der Wirtschafts- und der Umweltseite in UVP-Verfahren“, so die Umweltsprecherin der Grünen, Christiane Brunner. Das EuGH-Urteil biete nun eine Chance, diese Schieflage etwas zugunsten der Umweltseite zu berichtigen.

Was hat der EuGH entschieden?

Gemäß EuGH müssen die Umweltorganisationen auch in der Überprüfungsinstanz noch neue Einwendungen vorbringen können. „Allerdings kann der nationale Gesetzgeber spezifische Verfahrensvorschriften vorsehen, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten“, hat die EuGH-Entscheidung für die gescholtenen Mitgliedsstaaten Deutschland und Österreich auch wieder einen Lichtblick parat.

Laut jüngstem UVP-Bericht des österreichischen Umweltministeriums (III-208 der Beilagen) endeten in langjähriger Betrachtung übrigens nur drei Prozent der Verfahren mit einer Nichtbewilligung des Projekts. Adaptierungen sind häufiger; im Regelfall führen die Vorbringen der Zivilgesellschaft zu einer Optimierung des Projekts bzw. Abfederung der Umweltauswirkungen, glauben die Grünen.

Link: EuGH

Link: Baumann Rechtsanwälte

 

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